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Erhalte ich bei der Stadtverwaltung Auskunft über meine Daten?
Sie haben ein Auskunftsrecht
Sie können bei denjenigen Verwaltungsstellen der Stadt Zürich, welche über Sie Personendaten bearbeiten, Auskunft über die Sie betreffenden Daten (eigene Personendaten) verlangen.
§ 20 Abs. 2 Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
§ 18 Abs. 3 Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)
Schriftliches Gesuch
Um Auskunft über Ihre Daten zu erhalten, müssen Sie ein schriftliches Gesuch bei derjenigen Stelle der Stadtverwaltung einreichen, welche Ihre Daten bearbeitet (bspw. Steueramt, Stadtpolizei etc.). Dabei haben Sie sich zu identifizieren (in der Regel durch Beilage einer Kopie Ihres Passes oder Ihrer ID).
Beachten Sie bitte, dass es keine zentrale Stelle in der Stadtverwaltung gibt, welche Ihnen Auskunft über Ihre Daten geben kann. In der rechten Spalte dieser Seite finden Sie die Links zu den städtischen Verwaltungsstellen (-> nach Organisationen).
§ 16 Verordnung über die Information und den Datesnchutz (IDV)
Auskunft ist kostenlos
Die Auskunft wird kostenlos und in der Regel schriftlich mittels Zusendung von Fotokopien erteilt.
§ 29 Abs. 2 lit. b Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
Einschränkung oder Verweigerung der Auskunft
Die Auskunft kann von einer Verwaltungsstelle eingeschränkt oder verweigert werden, wenn besondere Gesetzesbestimmungen dies vorsehen oder wenn der Auskunft überwiegende öffentliche Interessen oder schützenswerte private Interessen entgegenstehen. Einschränkungen oder Verweigerungen von Auskunftsgesuchen müssen von den Verwaltungsstellen begründet werden.
§ 23 Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
Was bewirkt eine Datensperre?
Nicht alle Personendaten können gesperrt werden
Nur Personendaten, welche gestützt auf eine gesetzliche Bestimmung "voraussetzungslos" gegenüber einer Privatperson bekannt gegeben werden dürfen, können gesperrt werden. Dies betrifft v.a. Daten der Einwohnerkontrolle, des Steueramtes (siehe unten: Link, Gesuch um Sperrung des Steuerregisters) sowie des Strassenverkehrsamtes (siehe unten: Link, Gesuch um Sperrung der Halterdaten).
Wirkung nur gegenüber Privaten
Die Datensperre bewirkt, dass die gesperrten Daten gegenüber privaten Personen und Organisationen nicht mehr weiter gegeben werden dürfen. Eine Datensperre gilt allerdings nicht absolut. Sie kann durchbrochen werden, wenn eine Rechtsgrundlage zur Bekanntgabe verpflichtet oder die gesuchstellende Person bzw. Organisation glaubhaft macht, dass die Sperrung sie in der Verfolgung eigener Rechte gegenüber der betroffenen Person behindert. Gegenüber anderen Verwaltungsstellen hat eine Datensperre keine Wirkung.
Jede Person ist berechtigt
Jede Person hat das Recht, eine Datensperre errichten zu lassen.
Schriftliches Gesuch
Sie brauchen nicht zu begründen, weshalb Sie die Bekanntgabe Ihrer Daten an private Personen und Organisationen sperren lassen wollen. Das Gesuch um Errichtung einer Datensperre müssen Sie bei jeder Amtsstelle separat und schriftlich einreichen.
§ 22 Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
Gesuch um Sperrung der Halterdaten (eAutoindex) beim Strassenverkehrsamt
Gesuch um Sperrung der Daten des Steuerregisters
Kann ich die Berichtigung oder Löschung meiner Daten verlangen?
Ja.
Als betroffene Person kann ich vom öffentlichen Organ verlangen, dass es:
- unrichtige Personendaten berichtigt oder vernichtet;
- das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt;
- die Folgen des widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt;
- die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt.
§ 21 Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

