Videoüberwachung
Haben Sie Fragen zu Videoüberwachung, die den öffentlichen oder allgemein zugänglichen Raum der Stadt Zürich betrifft? Möchten Sie wissen, welche Regeln Sie für eine allfällige Videoüberwachung zu beachten haben oder ob eine Videoüberwachung, von der Sie erfasst werden, korrekt ist? Die Datenschutzstelle hilft Ihnen gerne weiter.
Die nachfolgenden Ausführungen gelten für Videoüberwachungen, die von Privaten durchgeführt werden. Bei Videoüberwachung durch die Stadtverwaltung gelten andere rechtliche Regelungen und Voraussetzungen. Auch für diesbezügliche Auskünfte können Sie sich an die Datenschutzstelle wenden.
Voraussetzungen für private Videoüberwachung
Videoüberwachung durch Privatpersonen untersteht dem Bundesgesetz über Datenschutz und ist nur dann erlaubt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Private dürfen Videoüberwachung einsetzen, wenn die Zustimmung der betroffenen Personen vorliegt oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse gegeben ist oder ein Gesetz dies erlaubt. Bei der Videoüberwachung durch Privatpersonen kommt im Normalfall nur der Rechtfertigungsgrund des überwiegenden privaten Interesses (Stichwort: Sicherheitsinteresse) in Frage.
Die Videoüberwachung muss geeignet sein, den verfolgten Zweck (Stichwort: Sicherheit bzw. Schutz von Sachen oder Personen) zu erreichen und darf nur dann angewendet werden, wenn sich andere, mildere Massnahmen als ungenügend oder undurchführbar erweisen. Die Videoüberwachung darf sich in räumlicher und zeitlicher Hinsicht nur auf das Notwendige beschränken. Videobilder sind in der Regel nach wenigen Tagen zu löschen.
Andere Privatgrundstücke wie beispielsweise diejenige der Nachbarn oder aber der öffentliche Raum dürfen grundsätzlich nicht von der privaten Videoüberwachung (mit-)erfasst werden.
Betroffene müssen durch ein gut sichtbares Hinweisschild über das Überwachungssystem informiert werden.
Nicht nur die Installation, sondern auch der Betrieb der Videoüberwachungsanlage ist datenschutzkonform auszugestalten: Der Zugriff auf die Bilder muss beschränkt und die Datensicherheit muss sichergestellt werden. Die Anlage muss die Bilder automatisch löschen können.
Private Videoüberwachung im öffentlichen Raum
Häufig erfassen private Videoüberwachungen – ob gewollt oder ungewollt – auch Teile des öffentlichen Raums. So kommt es beispielsweise vor, dass private Videoanlagen, welche der Überwachung eines Geschäftseingangs dienen, auch die öffentliche Strasse miterfassen.
Videoüberwachungsanlagen, die zur Wahrung privater Interessen öffentlichen Raum (mit-)überwachen, erfassen eine unbestimmte Anzahl an Personen und greifen damit in deren Persönlichkeitsrechte ein. Die betroffenen Personen wissen schlichtweg nicht, dass sie einen überwachten Bereich betreten oder haben keine Wahl, als sich diesem Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte auszusetzen.
Als öffentlicher Raum werden öffentlich zugängliche Sachen im Gemeingebrauch verstanden, wie Strassen oder Plätze auf dem Gebiet einer Gemeinde, die einem öffentlichen Zweck gewidmet sind und die von einer unbestimmten Anzahl Personen genutzt werden können. Der öffentliche Raum in diesem Sinne kann auch als allgemein zugänglicher Raum bezeichnet werden.
Nein! Videoüberwachung durch Private im öffentlichen Raum ist grundsätzlich unzulässig!
Wieso?
Videoüberwachungen durch Private fallen als private Datenbearbeitung unter das Bundesgesetz über den Datenschutz. Jede private Datenbearbeitung muss rechtmässig und verhältnismässig sein. Private Videoüberwachung im öffentlichen Raum ist regelmässig unzulässig, da kein vertretbarer Rechtfertigungsgrund vorliegt. Mit anderen Worten kann der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen nicht durch private Interessen (Sicherheitsinteressen oder Werbe- oder Unterhaltungsinteressen) gerechtfertigt werden.
Gibt es Ausnahmefälle?
Ja. In wenigen Ausnahmefällen kann eine private Videoüberwachung, welche öffentlichen Grund miterfasst gerechtfertigt sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn die private Videoüberwachung kumulativ folgendes erfüllt:
- Sie findet im Rahmen einer zulässigen Überwachung eines privaten Grundstücks statt;
- Sie dient dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter;
- Sie erfasst nur einen geringfügigen, eng gefassten Teil des öffentlichen Raumes und der Fokus der Kamera richtet sich auf den privaten Teil des Grundstücks.
Nein. Es existiert keine Bewilligungspflicht und auch keine Bewilligungsinstanz für private Videoüberwachung, die den öffentlichen Raum berührt. Weder die Datenschutzstelle, noch eine andere Verwaltungsstelle können derartige Bewilligungen ausstellen.
Videoüberwachung durch Private untersteht dem Bundesgesetz über den Datenschutz, selbst wenn sie öffentlichen Raum betrifft. Ein Verstoss gegen das Bundesgesetz über den Datenschutz aufgrund privater Videoüberwachung stellt eine zivilrechtliche Angelegenheit dar. Gegen derartige Persönlichkeitsverletzungen können sich betroffene Personen mit zivilrechtlicher Klage zur Wehr setzen. Erste Instanz hierfür ist in der Stadt Zürich eines der sechs Friedensrichterämter. Sachdienliche Informationen über Zuständigkeit, Verfahren und Gebühren finden Sie auf der Webseite der Friedensrichterämter der Stadt Zürich.
Die Datenschutzstelle berät und vermittelt
Bei Fragen rund um Videoüberwachung auf öffentlichem Grund steht Ihnen die Datenschutzstelle gerne beratend zur Verfügung. Auf Wunsch vermittelt die Datenschutzstelle zwischen Betroffenen und Privaten oder Institutionen, welche Videoüberwachungsanlagen betreiben. Die Vermittlung erfolgt nur auf Anfrage und basiert stets auf der freiwilligen Mitwirkung aller Betroffener. Der Datenschutzbeauftragte kann keine Privatperson oder Institution zu einer Mitwirkung verpflichten.
- Merkblätter des eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) Videoüberwachung durch private Personen