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Schlichtungsverfahren

Nachfolgend finden Sie eine nicht abschliessende Aufzählung von rechtlichen Streitigkeiten, welche in die Zuständigkeit des Friedensrichteramts fallen. Zudem finden Sie Informationen zum Ablauf eines Schlichtungsverfahrens.

Zuständigkeit des Friedensrichteramts

Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter führen die obligatorischen Schlichtungsverfahren durch bei den folgenden Klagen:

  • Arbeitsrechtliche Klagen Streitigkeiten aus arbeitsrechtlichen Verhältnissen betreffend Lohn, Überzeit, Kündigung, Arbeitszeugnis usw.
  • Feststellungsklage Streitigkeiten ob ein bestimmtes Rechtsverhältnis oder eine Forderung besteht oder nicht

Unzuständigkeit des Friedensrichteramts

Der Friedensrichter ist nicht zuständig bei:

  • Bauhandwerkerpfandrecht Für Klagen in Zusammenhang mit einem Bauhandwerkerpfandrecht ist das Bezirksgericht zuständig.
  • Mietrechtliche Klagen Für mietrechtliche Streitigkeiten ist die Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen am Bezirksgericht zuständig.
  • Ehrverletzungsklagen Klagen sind mittels Strafantrag bei der Polizei einzureichen.

Persönliches Erscheinen

Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. Sie können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen.

Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer ausser kantonalen oder ausländischen Wohnsitz hat, wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist oder in Streitigkeiten nach Artikel 243 ZPO als Arbeitgeber beziehungsweise als Versicherer eine angestellte Person oder als Vermieter die Liegenschaftsverwaltung delegiert, sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt sind. Die Gegenpartei ist über die Vertretung vorgängig zu orientieren. Im Falle einer Vertretung ist vor der Schlichtungsverhandlung eine Vollmacht einzureichen.

Ergebnis des Schlichtungsverfahrens

Werden sich die Parteien im Zuge des Schlichtungsverfahrens einig, so kann das Verfahren als durch Klagerückzug, Klageankennung oder Vergleich erledigt abgeschrieben werden. Bei Uneinigkeit wird der klagenden Partei eine Klagebewilligung an das zuständige Bezirksgericht ausgestellt. Erscheint die klagende Partei nicht zur Schlichtungsverhandlung wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben. Erscheint die beklagte Partei nicht zur Schlichtungsverhandlung, wird verfahren, als wäre keine Einigkeit zustande gekommen. 

Wegweiser Schlichtungsverfahren

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