2004 06 b) Einseitige sozialamtliche Vermittlungsversuche?

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Sachverhalt
Mehrere Väter gaben in den Sprechstunden des Ombudsmannes ihrer Enttäuschung oder Verärgerung über ihre Erfahrungen mit Angehörigen der Sozialen Dienste Ausdruck, welche sich, um Hilfe, Unterstützung oder Vermittlung angegangen, als unfähig oder unwillig erwiesen hätten, ihrem vom Gesetz verbrieften, von ihren Ex-Gattinnen aber böswillig oder durch unstete Wohnverhältnisse erschwerten oder hintertriebenen Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr mit ihren Kindern unvoreingenommen und objektiv Nachachtung zu verschaffen. Ihr Anliegen an den Ombudsmann ging in allen diesen Fällen mit Variationen jeweils dahin, dieser möchte sich bei der Vormundschaftsbehörde für Massnahmen einsetzen, die ihrem Besuchsrecht ohne weiteren Verzug und im erwarteten Umfang zum Durchbruch verhelfen.

Reaktion des Ombudsmannes
Die zunehmende Zahl dieser Beschwerden und der Umstand, dass es sich bei deren Urhebern keineswegs nur um Heisssporne und Haudegen handelte, veranlassten den Ombudsmann, die Vormundschaftsbehörde mit nachstehend auszugsweise wiedergegebenen Eingaben über die Vorsprachen solcher Väter zu orientieren, ihrem Verhalten Impulse zu verleihen und ihre Entscheidungsprozesse zu fermentieren:

[Originalzitat:] "Dieser Vater macht in seinen Eingaben und Vorsprachen einem bei uns in letzter Zeit häufiger hörbar gewordenen Eindruck Luft, die Sozialen Dienste der Stadt Zürich liessen es in Querelen zwischen nichtsorgeberechtigten Vätern und sorgeberechtigten Müttern um die Höhe der Unterhaltszahlungen und vor allem die Dimensionierung und konkrete Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs mit den gemeinsamen Kindern an der erforderlichen Neutralität und Aequidistanz zu den Elternteilen fehlen und stellten sich (zu) häufig und kompromisslos hinter die Mütter, deren Anliegen und oftmals auch Abschottungstendenzen, zum Nachteil der Väter und deren Rechte auf substanziellen persönlichen Verkehr, Informationen und Auskünfte (Art. 273ff. und 275a ZGB). Die Mütterinteressenlastigkeit der sozialdienstlichen Vermittlungsversuche bringe die Väter (in diesem wie in andern Fällen) zur resignativen Überzeugung, eine Hilfe bei der Durchsetzung ihrer zivilgesetzlichen Rechte gegenüber widerstrebenden sorgeberechtigten Müttern und eine befriedigende Lösung der Vater/Kind-Beziehungen hätten sie von diesen Stellen nicht zu erwarten; solche könne ihnen, wenn überhaupt, erst von der Vormundschaftsbehörde zuteil werden, die in der Lage und dann auch aufgerufen sei, «Nägel mit Köpfen» zu machen.

Sind solche Eindrücke bloss Ausdruck einer macho-inspirierten Überspannung der Rechte nichtsorgeberechtigter Elternteile auf persönlichen Verkehr mit bzw. Informationen und Auskünfte über gemeinsame Kinder oder sind sie Belege für eine noch unzureichende sozialdepartementale Implementation des mit den auf 1. Januar 2000 in Kraft getretenen neugefassten Artikeln 273 bis 275a ZGB erklärten gesetzgeberischen Willens, die Position und die Rechte des nichtsorgeberechtigten Elternteils zu verstärken? Ich bin so sicher nicht, wie ich's gern sein möchte, dass man das Problem getrost über erstere Annahme abbuchen kann. Vor allem aber dürfte die Vormundschaftsbehörde nicht darum herum kommen, in Fällen, wo sich partnerschaftliche und über die Sozialen Dienste angestrebte mediative Elternrechtelösungen - wie hier - nicht innert vernünftiger Frist herbeiführen lassen, verfügungsmässige und damit weiterziehbare Festlegungen zu treffen." [Ende Originalzitat]

Im Fall eines nach dem Sprechstundengespräch zunächst telephonisch an die Vormundschaftsbehörde herangetragenen Begehrens eines anwaltlich vertretenen Vaters um Hilfe bei der Durchsetzung des Besuchsrechts gegenüber einer unstet wohnhaften sorgeberechtigten Mutter gab der Ombudsmann der Behörde zu bedenken:

[Originalzitat:] "Ihrem telephonisch konsultierten Vertreter ist gewiss beizupflichten, dass die für die Anordnungen über den persönlichen Verkehr zwischen nichtsorge- und obhutsberechtigten Elternteilen und Kindern (und für die Gewährleistung der Informations- und Auskunftsrechte) zuständigen vormundschaftlichen Organe selbst bei bestem Willen und Engagement oft - wie hier - vor einer schwierigen Aufgabe stehen, wenn der sorgeberechtigte Elternteil die Rechte des nichtsorgeberechtigten durch unstete Wohnverhältnisse oder auf andere Weise erschwert. Aber wenn Rechtsanwalt Xs Feststellung zutrifft, dass T seine Tochter schon seit Jahren nicht mehr hat sehen können, wäre das ein bundeszivilrechtlich unhaltbarer Zustand, sofern nicht von einer mit dem väterlichen Verkehr verbundenen Gefährdung des töchterlichen Wohls ausgegangen werden kann. Dass er für die Tochter eine solche Gefährdung mit sich brächte, verweist T ins Reich der Phantasie. Für Ihre mir in Aussicht gestellten Bemühungen um Herbeiführung einer kindes- und gemeinschaftsverträgliche Lösung bin ich Ihnen sehr verbunden." [Ende Originalzitat]

Und im Fall eines wegen angeblich von einer Jugendberaterin unablässig hingenommener statt bekämpfter mütterlicher «parental alienation» schon im Jahr 2002 und erneut in den folgenden Jahren vorstellig gewordenen Vaters einer 7-jährigen Tochter führte der Ombudsmann in einer Eingabe an die Vormundschaftsbehörde unter anderem aus:

[Originalzitat:] "Unsere Liste väterlicher Beschwerden wegen amtlicherseits geduldeter mütterlicher «parental alienation» ist in den letzten Wochen um die oben erwähnten beiden Geschäfte gewachsen, von denen ich Ihnen mit folgenden Bemerkungen Kenntnis geben möchte:

1. N.Y.

Dieser Vater der heute 7-jährigen Tochter T beschwerte sich bei mir schon in einer Sprechstunde vom 16. Oktober 2002 und seither mit mehreren schriftlichen Eingaben über eine angeblich die obhutsberechtigte Mutter bevorzugende und seine Rechte auf persönlichen Verkehr hintanstellende Geschäftsführung durch die damalige Vertreterin des Jugendsekretariats X, Frau A.Z. Nach einer Orientierung dieser Bediensteten über Ys Beschwerde liess ich diesem die in Kopie beiliegende Stellungnahme vom 17. Februar 2003 zukommen. Da das aufgeworfene Problem einseitig mutterbevorzugender Wirksamkeit seines Erachtens während annähernd der gesamten Dauer der Geschäftsführung durch Frau Z (bis Ende 2003) fortbestanden hat, hielt Y in einer ihm und einer bevollmächtigten Vertreterin gewährten Sprechstunde mit unverhohlener Bitterkeit Rückschau auf eine amtliche Vermittlungstätigkeit - jene von Frau Z - im Spannungsfeld und Gerangel getrennter oder geschiedener Eltern um die dem nichtobhutsberechtigten Teil zustehenden Rechte auf persönlichen Verkehr, Informationen und Auskünfte betreffend gemeinsame Kinder, wie sie seines Erachtens nicht sein dürfte: einseitig, unprofessionell und im Widerspruch mit den Artikeln 273ff. und 275a ZGB stehend (vgl. Protokollkopie). Mit dem Fall beschäftigte sich nach einem mir vorliegenden Aktenstück vormundschaftsbehördlicherseits seinerzeit und jedenfalls bis Mitte Juni 2003 der mittlerweile aus dieser Behörde ausgeschiedene B. Ich bin aus naheliegenden Gründen ausserstande, mir ein eigenes Urteil über die Begründetheit von Ys Vorwürfen zu bilden, die frühere Jugendsekretariatsmitarbeiterin habe es bei der Führung dieses Geschäfts an der gebotenen Objektivität und Neutralität fehlen lassen und sei den geltend gemachten «parental alienations» seitens der Kindsmutter zu wenig dezidiert entgegengetreten. Was ich zur Beurteilung dieser Vorwürfe beitragen kann, ist nur - aber immerhin - die Feststellung, dass ich Herrn Y als sehr besonnenen Mann kennen gelernt habe, von dem ich eigentlich nicht annähme, er strapaziere die den nichtobhutsberechtigten Elternteilen vom ZGB zuerkannten Rechte mit überspannten Ansprüchen. ... Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit, die Sie diesen Bemerkungen und den ihnen zugrunde liegenden Protokollnotizen schenken wollen, sowie für die Ihnen geboten erscheinenden Veranlassungen in diesen Fällen." [Ende Originalzitat]


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