Zuständigkeit & Verfahren

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Zuständigkeit

Foto Hauseingang Oberdorfstrasse 10


In welchen Fällen kann man sich an die Ombudsstelle wenden?

Die Ombudsstelle ist für alle Fragen zuständig, die ein stadtzürcherisches Amt bzw. die städtische Verwaltung betreffen.

Man kann sich in jedem Stadium eines Verfahrens an die Ombudsstelle wenden. Die Ombudsstelle ist jedoch nicht befugt, in laufende Rechtsmittelverfahren (z. B. Einsprache- oder Rekursverfahren) einzugreifen.

Die Ombudsstelle steht auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadtverwaltung für Fragen des Arbeitsverhältnisses zur Verfügung.

Nicht zuständig ist die Ombudsstelle für die Rechtsprechung der Gerichte sowie für die Tätigkeit der Stadtammann- und Betreibungsämter.

Zugang zur Ombudsstelle

Die Ombudsstelle steht jedermann offen. Auch Ausländerinnen und Ausländer, nicht in der Stadt Zürich Wohnende, Jugendliche, Bevormundete sowie juristische Personen können sich an sie wenden.

Wer der Ombudsstelle ein Anliegen mündlich unterbreiten will, kann sich für eine Sprechstunde anmelden.

Die Ombudsstelle nimmt aber auch schriftliche Beschwerden entgegen (Brief post, Fax, E-Mail).


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Verfahren

Überprüfung von Beschwerden

Die Ombudsstelle untersucht, ob die betreffenden Ämter nach Recht und Billigkeit verfahren. Sie sucht nach einer fairen Lösung. Zu diesem Zweck verfügt die Ombudsstelle über umfassende Abklärungsbefugnisse:

  • uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht,
  • Auskunftspflicht der Verwaltung auf jeder Stufe,
  • Durchführung von Augenscheinen.


Ihrerseits wahrt die Ombudsstelle das Amtsgeheimnis.

Die Ombudsstelle hat keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis; sie gibt Empfehlungen ab. Ein Besuch bei der Ombudsstelle oder eine schriftliche Eingabe an sie hemmen den Lauf allfälliger Rechtsmittelfristen nicht.

Informationen und Beratung

Die Ombudsstelle informiert Sie über die in Ihrem Fall zu beachtenden Rechtsgrundlagen, erläutert Ihnen die Rechtslage und berät Sie für Ihr weiteres Verhalten und Ihr weiteres Vorgehen.

Vermittlung in Konflikten

Bei Konflikten innerhalb des beschriebenen Zuständigkeitsbereichs unterstützt Sie die Ombudsstelle darin, mit der betreffenden städtischen «Gegenpartei» eine beiderseits befriedigende Lösung zu finden. In geeigneten Fällen wendet die Ombudsstelle Verfahren der Mediation an.

Abschluss des Verfahrens

Nach Abschluss der Abklärungen und Vermittlungsbemühungen teilt die Ombudsstelle ihre Ansicht den Betroffenen in geeigneter Weise mit. In der Regel wird ein schriftlicher Schluss- bericht verfasst, der das Ergebnis der Beschwerde überprüfung bzw. die getroffene Einigungsvereinbarung enthält.

Gelangt die Ombudsstelle mit dem beteiligten Amt einmal zu keinem befriedigenden Ergebnis, so kann sie ihm gegenüber eine formelle Empfehlung erlassen.

Vertraulichkeit

Auf Wunsch werden die Angaben der Ratsuchenden bzw. Beschwerdeführenden auch gegenüber der Verwaltung vertraulich behandelt.

Unentgeltlichkeit

Das Verfahren bei der Ombudsstelle ist kostenlos.


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