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Arrest

Das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz versteht unter der Bezeichnung Arrest die Beschlagnahmung von bestimmten Vermögenswerten. Die Betreibungsämter inhaftieren also keine Personen

Forderungen durch das Arrestverfahren sichern

Ein kurzer Überblick zum Arrestverfahren und seinem Ablauf

Ein Betreibungsamt kann ohne Vorwarnung bestimmte Vermögenswerte eines Schuldners oder einer Schuldnerin beschlagnahmen, einen so genannten Arrest vollziehen.

Der Gläubiger bzw. die Gläubigerin kann einen Arrest verlangen. Ein Arrestrichter/eine Arrestrichterin prüft dieses Gesuch und entscheidet über dessen Bewilligung. Mit dem Arrest soll verhindert werden, dass Schuldner/-innen Vermögenswerte beiseite schaffen. Ein Gläubiger/eine Gläubigerin kann so eine Forderung absichern.

Das Arrestverfahren

  • Der Gläubiger/die Gläubigerin muss ein Arrestbegehren stellen.
  • Der Arrestrichter/die Arrestrichterin prüft, ob die Voraussetzungen für einen Arrest erfüllt sind: Besteht eine Forderung? Trifft einer der zwingend notwendigen Arrestgründe vor? Sind die Vermögenswerte bei der Schuldnerin/dem Schuldner vorhanden?
  • Erscheinen dem Arrestrichter/der Arrestrichterin die Bedingungen glaubhaft erfüllt, stellt er/sie den Arrestbefehl aus.
  • Der Gläubiger/die Gläubigerin kann nun vom Betreibungsamt verlangen, den Arrest zu vollziehen.
  • Das Betreibungsamt vollzieht den Arrest und erstellt eine Arresturkunde.

Der Gläubiger bzw. die Gläubigerin muss nun die Betreibung rechtzeitig einleiten. Sonst verfällt die Sicherstellung.

Arrest für Steuerforderungen

Auch Steuerbehörden können Arrestbefehle für Steuerforderungen ausstellen

Haftung für Arrestschaden

Ein Arrest kann sich nachträglich als ungerechtfertigt erweisen. Ist dem Schuldner / der Schuldnerin daraus ein Schaden entstanden, haftet der Gläubiger / die Gläubigerin für diesen Schaden.

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