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Zum SeitenanfangArrest
Die Betreibungsämter inhaftieren keine Personen, sondern
beschlagnahmen überfallartig bestimmte
Vermögenswerte zur Sicherstellung im Interesse des
Gläubigers.
Der
Arrestvollzug erfolgt im Sinne der Pfändung, wobei
Rechtsstillstand und Betreibungsferien den Vollzug nicht hindern.
Der
Arrestrichter am Ort, wo sich die
Vermögensgegenstände befinden, bewilligt den Arrest (Bezirk Zürich:
Bezirksgericht Zürich, Wengistrasse 30, Postfach, 8026 Zürich),
wenn die Voraussetzungen erfüllt sind:
- Eine Forderung besteht
- Einer der in Artikel 271 SchKG abschliessend beschriebenen fünf Arrestgründe trifft zu
- Dem Schuldner gehörende Vermögenswerte sind vorhanden
Erscheinen dem Richter die zur Arrestbewilligung nötigen Bedingungen glaubhaft, stellt er den Arrestbefehl zu Handen des Gläubigers aus.
Das Betreibungsamt vollzieht den Arrestbefehl auf Verlangen des Gläubigers und erstellt die Arresturkunde.
Der Gläubiger hat die Betreibung für seine Forderung rechtzeitig einzuleiten (prosequieren), sonst verfällt die Sicherstellung
Arrest für Steuerforderungen
Auch Steuerbehörden können gestützt auf Sicherstellungsverfügungen Arrestbefehle für Steuerforderungen ausstellen und die Betreibung auf Sicherheitsleistung einleiten
Haftung für Arrestschaden
Der Gläubiger haftet dem Schuldner als auch Dritten für aus ungerechtfertigtem Arrest entstandenen Schaden