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Zum SeitenanfangBeenden eines Betreibungsverfahrens
Der Gläubiger darf sämtliche Betreibungen - egal in welchem Stadium
- jederzeit endgültig zurückziehen, d. h. abstellen. Abgestellte
Betreibungen sind in einer Auskunft aus dem Betreibungsregister
nicht aufgeführt
Fortsetzungs- sowie Verwertungsbegehren, auch nur einstweilen
zurückziehen, kann derjenige Gläubiger, der mit dem Schuldner
ausserhalb des Betreibungsverfahrens eine Zahlungsvereinbarung
getroffen hat, zur seiner Sicherheit aber die Betreibung nicht
abstellen will. Dies ermöglicht dem Gläubiger, jederzeit innerhalb
der Fristen des Zahlungsbefehls bzw. der Verwertungsfristen das
Begehren erneut zu stellen