Navigationspfad
Zum SeitenanfangBetreibung/Pfändung Verfahren
Betreibungsort
- Natürliche Personen sind am Wohnsitz zu betreiben
- Im Handelsregister eingetragene juristische Personen und Gesellschaften am Sitz
- Bevormundete Personen an ihrem Wohnsitz bei der Vormundschaftsbehörde. Zuständig in der Stadt Zürich: Betreibungsamt Zürich 4
- Nicht im Handelsregister eingetragene Vereine am Ort der Verwaltung bzw. am Wohnsitz des Präsidenten
- Die Stockwerkeigentümergemeinschaft dort, wo sich die gemeinschaftliche Liegenschaft befindet
- Betreibung auf Verwertung eines Faustpfandes: Entweder am Ort der Sache oder am ordentlichen Betreibungsort des Schuldners
- Betreibung auf Verwertung eines Faustpfandes im Retentionsverfahren: Am Ort der Sache, wo das Retentionsverzeichnis aufgenommen wurde
- Betreibung auf Verwertung eines Grundpfandes: Dort, wo sich das Grundpfand befindet
- Arrest: Wo sich die Vermögenswerte befinden
- Wechsel: Betreibungsort des Schuldners
Betreibungsbegehren für Unterhaltsbeiträge/Alimente
Begehren für Unterhaltsbeiträge sind insbesondere mit diesen
Angaben zu ergänzen:
- Schuldner/in: genaue Namen/Vornamen, richtige Adresse
- Gläubiger/in: Name, Vorname, Adresse
- Forderungsgrund:
► Unterhaltsberechtigte/r mit Namen/Vornamen, Geburtsdatum, monatlicher Unterhaltsbeitrag für diese Person, Zeitraum der ausstehenden Monatszahlungen
► welche Alimente wurden nicht und welche bevorschusst
► Rechtsgrund (Trennungs-/Scheidungsurteil usw.)
Forderung
Forderungsbetrag in Schweizer Franken. Zahlungen an Grundforderung bereits vom Forderungsbetrag abgezogen; allfällige Verzugszinsen als Nebenforderung
Forderungsgrund
Der/Die Betriebene muss aus dem auf dem Zahlungsbefehl aufgeführten
Grund der Forderung einfach und klar erkennen können, worum es sich
handelt.
+ Rechnung vom ...
+ Darlehen vom ..., fällig seit
+ Mietzins vom ... bis ... für die Wohnung ...
+ schriftliche Schuldanerkennung vom ...
- Wort: Schadenersatz, ohne genauere Bezeichnung
- Rechnung
- Verlustschein vom ..., ohne Bezeichnung
Forderungsurkunde
- Alimente
Ungenügende Gründe muss der Gläubiger nachbessern
(kostenpflichtig)
Gläubiger im Ausland
Der betreibende Gläubiger im Ausland muss gemäss Artikel 67
Absatz 1 Ziffer 1 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes SchKG
in der Schweiz ein Domizil wählen.
Das heisst, ein solcher Gläubiger hat einen bevollmächtigten
Vertreter in der Schweiz für die Entgegennahme von
Betreibungsurkunden und anderen Mitteilungen zu bestimmen.
Betreibungskosten sind zum Voraus vorzuschiessen.
Mehrere Schuldner
- Pro Betreibungsbegehren nur ein einziger Schuldner
- Für mehrere Schuldner ist je ein Betreibungsbegehren einzureichen
- Haften mehrere Schuldner solidarisch, ist dies in den Betreibungsbegehren zu erwähnen und gegenseitig zu verweisen