Existenzminimum

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Monatlicher Grundbetrag für Lebenskosten

Für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper-/Gesundheitspflege, Unterhalt Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie sämtliche Energiekosten (ohne Heizung)


1'100 alleinstehende/r SchuldnerIn in Haushaltgemeinschaft mit erwachsenen Personen
1'200 alleinstehende/r SchuldnerIn ohne solche Haushaltgemeinschaft
1'250 alleinerziehende/r SchuldnerIn in Haushaltgemeinschaft mit erwachsenen Personen
1'350 alleinerziehende/r SchuldnerIn ohne solche Haushaltgemeinschaft
1'700 Ehepaar, eingetragene Partnerschaft oder ein Paar mit Kindern, die in Haushaltgemeinschaft leben
400 Unterhalt Kinder, die im gemeinsamen Haushalt des Schuldners/der Schuldnerin leben bis zu 10 Jahre
600 Unterhalt Kinder, die im gemeinsamen Haushalt des Schuldners/der Schuldnerin leben

über 10 bis 18 Jahre
bzw. bis zum Abschluss der Erstausbildung (Art. 277 Abs. 2 ZGB)

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Zuschläge zum Grundbetrag

Für die verschiedenen Auslagen und Beiträge sind dem Betreibungsamt die entsprechenden Quittungen, Verträge, Urteile vorzulegen


Tatsächlicher Mietzins

für Wohnung/Zimmer inkl. Nebenkosten, ohne Energie- / mit Heizkosten
Benützt der Schuldner lediglich zu seiner grösseren Bequemlichkeit eine teure Wohnung oder Zimmer, kann der Mietzins spätestens nach Ablauf des nächsten gesetzlichen Kündigungstermins herabgesetzt werden (BGE 109 III 52, 119 III 73 E3.c,d), auch wenn es sich dabei um einen Mietvertrag mit langfristiger Dauer handelt
1'100 / Monat anrechenbare Höchstmiete Einzelperson
1'700 / Monat anrechenbare Höchstmiete Familie
Liegenschaftenaufwand Wohnt SchuldnerIn in eigener Liegenschaft, ist anstelle Mietzins der Liegenschaftenaufwand, einem ortsüblichen Mietzins entsprechend, anzurechnen
(BGE 114 III 14, 116 III 21 E2.d)

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Sozialbeiträge

AHV/IV/EO/ALV, Pensions-/Fürsorgekassen, KVG-Prämien Krankenkassen (Prämienverbilligung!) ohne Zusatzversicherung, Unfallversicherungen, Hausrat- und Haftpflichtversicherungen, Berufsverbände, sofern nicht vom Lohn abgezogen

Nicht bezahlte oder nicht mit Quittungen nachgewiesene Zahlungen werden im Existenzminimum nicht angerechnet


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Besondere Berufskosten

(soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt)


5 bis 10 pro Arbeitstag für erhöhten Nahrungsbedarf bei Schwerarbeit (Erd-/Bau-/Giessereiarbeiter usw.) bei Schicht- und Nachtarbeit, für sehr weiten Arbeitsweg
5 bis 15 je Hauptmahlzeit für auswärtige Verpflegung
20 bis 60 überdurchschnittlicher Kleider-/Wäscheverbrauch 
Tatsächliche Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel
10 bis 40 Fahrrad
20 bis 60 Moped und Roller
50 bis 100 Motorrad
100 bis 600 Auto (als Kompetenzstück)

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Unterstützungs- und Unterhaltsbeiträge

Rechtlich oder moralisch geschuldete Unterstützungs- und/oder Unterhaltsbeiträge, welche der Schuldner/die Schuldnerin an nicht in seinem Haushalt wohnende Personen in der letzten Zeit vor der Pfändung nachweisbar geleistet hat und voraussichtlich während der Pfändungsdauer leisten wird


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Verschiedenes

Schulung der Kinder Besondere Auslagen (Schulgeld, Schulmaterial, Verpflegungs- und Fahrtauslagen). Über eine durchschnitliche Ausbildung hinausgehende Aufwendungen können berücksichtigt werden, sofern sie den Verhältnissen des Schuldners i.S. Art. 277 Abs. 2 ZGB entsprechen (BGE 98 III 34). Stipendien und andere Kindereinkünfte sind dabei angemessen zu berücksichtigen
Abzahlung oder Miete von Kompetenzstücken Laut Kaufvertrag, jedoch nur solange zu berücksichtigen, als der Schuldner bei richtiger Vertragserfüllung zur Abzahlung verpflichtet ist und sich über die Zahlungen ausweist. Voraussetzung: Eigentumsvorbehalt des Verkäufers.
Dasselbe gilt für gemietete/geleaste Kompetenzstücke.
Verpflichtungen aus Vorauszahlungsverträgen  sind nicht zu berücksichtigen
Weitere notwendige Auslagen Stehen dem Schuldner unmittelbar grössere Auslagen für Arzt, Arzneien, Geburt, Betreuung, Pflege von Familienangehörigen oder für einen Wohnungswechsel bevor, ist dies in billiger Weise durch entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenzminimums zu vergüten. Selbstbehaltkosten nach KVG. Während der Pfändungsdauer nur auf Antrag

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Abzüge vom Existenzminimum

Naturalbezüge wie freie Kost, Dienstkleidung usw. sind entsprechend ihrem Geldwert abzuziehen


50 % des Grundbetrages freie Kost
20.00 bis 60.00 je Monat für Dienstkleidung
Volljährige Kinder
Haushaltkosten
Angemessener Anteil an die
Haushaltkosten (Mietzins, Heizung, Wäsche usw.) der im gemeinsamen Haushalt mit dem Schuldner/der Schuldnerin lebenden Kinder
Spesenvergütung Arbeitgeber Reisespesen usw. , welche der Schuldner/die Schuldnerin vom Arbeitgeber erhält, soweit damit im Grundbetrag eingerechnete Nahrungsauslagen in nennenswertem Betrag eingespart werden können
Behauptete, nicht mit Belegen nachgewiesene Zahlungen Krankenkassenprämien, Mietzins, Unterhaltsbeiträge usw.

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Steuern

Die Steuern sind nicht zu berücksichtigen (BGE 95 III 42 E2) 


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Sonderbestimmungen über anrechenbare Einkommen

Beiträge gemäss
Art. 164 ZGB
Art. 13 PartG

können wie gewöhnliche Forderungen gepfändet werden
Beiträge gemäss
Art. 323 Abs. 2 ZGB
aus dem Erwerbseinkommen minderjähriger Kinder, die in Haushalbgemeinschaft mit SchuldnerIn leben, sind vorab vom gemeinsamen Existenzminimum abzuziehen. Dieser Abzug ist in der Regel auf einen Drittel des Nettoeinkommens der Kinder, höchstens jedoch auf den für sie geltenden Grundbetrag zu bemessen (BGE 104 III 77)

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Berechnung Lohnquote erwerbstätiger Ehepaare

Das Existenzminimum muss für die ganze Familie berechnet werden. Der/die nicht- schuldnerische EhepartnerIn trägt mit dem eigenen Einkommen am gemeinsamen Existenzminimum bei (Art. 163 ZGB)


Gemeinschaftliches Existenzminimum x Einkommen Schuldnerin
/ Gemeinsames Einkommen beider Ehepartner
= x Anteil SchuldnerIn am Existenzminimum
Einkommen SchuldnerIn abzüglich x
= pfändbare Lohnquote
Ausgewiesene und bezahlte Unterhaltsbeiträge o. ä. sind der Lohnquote abzuziehen 

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Rechtliche Grundlage

  • Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16.9.2009


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