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Begehren um Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses
Die Retention räumt dem Vermieter oder Verpächter von
Geschäftsräumen das (Faustpfand-) Recht ein, vom
Mieter oder Verpächter in die Räumlichkeiten als Einrichtung oder
zur Benutzung eingebrachte verwertbare sowie bewegliche Sachen
zurückzubehalten
Diese Sicherungsmassnahme zugunsten des Gläubigers nimmt
keine Rücksicht auf Rechtsstillstand oder Betreibungsferien
Das Retentionsrecht ist zeitlich und sachlich beschränkt
Zeitlich
1.
Miete
Höchstens verfallener Jahreszins. Laufender Halbjahreszins
(beginnt mit dem letzten Zinstermin vor Retentionsbegehren), sofern
Gefahr besteht, dass der Schuldner die retinierbaren Gegenstände
aus den gemieteten Räumen entfernt (BGE 129 III 395)
2.
Pacht
Verfallener sowie laufender Pachtzins
Sachlich
Bewegliche, verwertbare Sachen, die zur Einrichtung oder Benutzung
der Geschäftsräume dienen. Ebenfalls diejenigen des Untermieters,
sofern dieser seinen Zins nicht bezahlt hat
Nicht pfändbare Gegenstände dürfen auch nicht retiniert
werden
Örtlich
Örtlich Zuständig ist das Betreibungsamt, wo sich die Geschäftsräume befinden. Demselben Amt ist auch rechtzeitig das Begehren auf Verwertung eines Faustpfandes einzureichen (Prosequieren)
Retentionsrecht der Stockwerkeigentümergemeinschaft
Artikel 712k ZGB
Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer hat für
Beitragsforderungen der letzten drei Jahre ein Retentionsrecht wie
der Vermieter