Beschwerde

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gegen eine Amtshandlung des Stadtammannamtes


Gegen jede Verfügung, Amtshandlung sowie Verfügung kann Beschwerde erhoben werden, wenn das Gesetz verletzt wurde und/oder das Stadtammannamt unangemessen handelte.

Frist
10 Tage seit Kenntnisnahme
Jederzeit wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
 
Zuständig
Bezirksgericht Zürich
Aufsichtsbehörde über Stadtammannämter
Postfach
8026 Zürich

Anforderungen Beschwerdeschrift
Begründet, Antrag, zweifache Ausfertigung, deutsche Sprache, Beweismittel


Rechtliche Grundlage

§ 81 GOG


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