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Fallbeispiel
Die noch minderjährige Sandra wohnt seit dem Tode ihrer Mutter bei ihrem Vater und dessen Ehefrau. Diese möchte Sandra adoptieren.
Die unverheiratete Mutter von Manuela ist schwer drogenabhängig. Nach der Geburt musste das Kind in einem Heim und später in einer Pflegefamilie untergebracht werden. Die Mutter hat sich nie mehr um ihr Kind gekümmert, der Vater blieb unbekannt. Die Pflegeeltern möchten Manuela adoptieren.
Bei Adoptionen prüft die Vormundschaftsbehörde die gesetzlichen Voraussetzungen und veranlasst die notwendigen Untersuchungen. Sofern die Adoption im Interesse des Kindes liegt, stellt die Vormundschaftsbehörde dem Bezirksrat Antrag, die Adoption auszusprechen. Die Wirkungen der Adoption lassen sich den Merkblättern "Wirkung der gemeinschaftlichen Adoption" oder "Stiefkinderadoption" entnehmen.
Fehlen Nachkommen, kann unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 266 ZGB) auch eine erwachsene Person adoptiert werden. Die Wirkungen der Adoption Erwachsener entsprechen mehrheitlich denjenigen der Adoption Minderjähriger.

