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Heirat im Ausland für SchweizerInnen

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Heiraten im Ausland ist sowohl am Heiratsort als auch in der Schweiz mit einigen Behördengängen verbunden. Die folgenden Hinweise sollen dazu beitragen, dass Sie diese Formalitäten so reibungslos wie möglich erledigen können.


Bitte klären Sie vor der Heirat rechtzeitig folgende Fragen

Bei den ausländischen Behörden
Erkundigen Sie sich beim Standesamt Ihres ausländischen Heiratsortes oder beim entsprechenden ausländischen Konsulat in der Schweiz über die Dokumente, die Sie aus der Schweiz mitbringen müssen. Die Heirat erfolgt nach den dortigen Gesetzen und Vorschriften.

Einige Länder verlangen zusätzlich ein Ehefähigkeitszeugnis. Dieses wird vom hiesigen Zivilstandsamt ausgestellt. Erkundigen Sie sich rechtzeitig, welche Dokumente dafür vorgelegt werden müssen.
SchweizerInnen: Was brauchen wir?
AusländerInnen: Was brauchen wir?

Die Originalpapiere erhalten Sie zusammen mit dem Ehefähigkeitszeugnis zurück. Das Ehefähigkeitszeugnis ist für die Heirat im Ausland 6 Monate gültig.

Beim schweizerischen Zivilstandsamt
Wie möchten Sie nach der Heirat heissen? Erkundigen Sie sich beim Zivilstandsamt Ihres Wohnortes über die Möglichkeit der Namensführung nach der Heirat. Bitte beachten Sie, dass die entsprechenden Dokumente unbedingt vor der Heirat unterschrieben werden müssen.
 Namenserklärung vor der Heirat

Bei der Schweizerischen Vertretung (Botschaft, Generalkonsulat oder Konsulat)
Erkundigen Sie sich bei der für den Heiratsort zuständigen Schweizerischen Vertretung darüber, welche Formalitäten nach der Heirat notwendig sind, damit die Zivilstandsänderung auf amtlichen Wege in die Schweiz gemeldet wird.

Nach der Heirat
Bitte melden Sie Ihre Zivilstandsänderung sofort nach der Heirat der zuständigen Schweizerischen Vertretung im Ausland. Falls nötig, sorgt diese für die Übersetzung und Beglaubigung der ausländischen Dokumente und leitet diese an die zuständigen Behörden in der Schweiz weiter.

War die Vorsprache auf der zuständigen Schweizerischen Vertretung im Ausland nicht möglich, nehmen Sie bitte umgehend nach Ihrer Rückkehr in die Schweiz mit der kantonalen Aufsichtsbehörde des Heimatkantons Kontakt auf
.


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