Navigationspfad
Zum Seitenanfang
Familiennamen
Familienname des Kindes
Das Kind miteinander verheirateter Eltern erhält mit der Geburt den Familiennamen, den seine Eltern gemeinsam führen. Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Familiennamen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt führt. Führt sie als Schweizerin infolge einer früheren Eheschliessung einen Doppelfamiliennamen, erhält das Kind nur den 1. Teil dieses Doppelfamiliennamens.
Die Vaterschaftsanerkennung bewirkt keine Änderung des Familiennamens.
Besitzt das Kind das Schweizer Bürgerrecht nicht, kann der Familienname dem Heimatrecht unterstellt werden. Das Zivilstandsamt Ihres Wohnortes informiert Sie diesbezüglich gerne persönlich.
Heiraten die Eltern des Kindes einander, dann erwirbt das vorher geborene anerkannte Kind von Gesetzes wegen den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern, wie wenn es während der Ehe zur Welt gekommen wäre.
Mit der Adoption erwirbt das Kind den Familiennamen des/der Adoptierenden.
Familienname des Ehepaares
Das Zivilstandsamt am schweizerischen Wohnsitz oder die zuständige schweizerische Vertretung im Ausland geben oder vermitteln Auskünfte auf die Frage, wie sich die Heirat auf die Familiennamen der Verlobten auswirkt und welche Wahlmöglichkeiten allenfalls bestehen. Die Auskünfte sind rechtzeitig vor der Heirat einzuholen, damit keine Fristen verpasst werden. Eine Übersicht finden Sie im Kapitel Namenserklärung vor der Heirat

