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Bürgerrecht / Staatsangehörigkeit

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Schweizer Bürgerrecht
Das Schweizer Kind nicht verheirateter Eltern erhält das Bürgerrecht der Mutter. Die spätere Anerkennung hat keinen Einfluss auf das Bürgerrecht des Kindes; das Kind erhält also das Bürgerrecht des Vaters nicht. Heiraten die Eltern später, erhält das Kind das Bürgerrecht des Vaters und verliert jenes der Mutter.

Ausländische Staatsangehörigkeit
Welche Staatsangehörigkeit das ausländische Kind erhält, hat das Heimatland zu entscheiden. Informieren Sie sich bitte direkt bei Ihrer zuständigen Botschaft bzw. Ihrem zuständigen Konsulat.

Schweiz / Ausland
Ist die Mutter Schweizerin und der Vater Ausländer, so erhält das Kind das Schweizer Bürgerrecht der Mutter. Daran ändert sich mit der Anerkennung durch einen Ausländer nichts. Das Kind bleibt Schweizer BürgerIn. Ist die Mutter Ausländerin und der Vater Schweizer, so erhält das Kind das Schweizer Bürgerrecht des Vaters, sofern es nach dem 1. Januar 2006 geboren ist. Für Kinder, die vor dem 1. Januar 2006 geboren sind, gibt es die Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung. Das Bundesamt für Ausländerfragen gibt Ihnen dazu gerne weitere Informationen.

Doppelstaatsangehörigkeit
Aus schweizerischer Sicht spricht nichts gegen den Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten. Klären Sie mit dem Konsulat des zweiten Heimatstaates ab, ob dieser Doppelstaatsangehörigkeiten ebenfalls zulässt.


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