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Das sollten Sie wissen
Lohndiskriminierung aufgrund des Geschlechts verstösst gegen die Bundesverfassung (Art. 8 Abs. 3) und gegen das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz).
Hilfsmittel für Unternehmen
Entlöhnt ein Unternehmen Frauen und Männer für die gleiche oder eine gleichwertige Arbeit nicht gleich, steckt nicht zwingend böser Wille dahinter. Es kann auch sein, dass sich das Unternehmen dieser Ungleichbehandlung gar nicht bewusst ist.
Heute gibt es jedoch Instrumente, die helfen Lohnungleichheiten im Betrieb aufzudecken und zu beheben, zum Beispiel:
- Das Arbeitsplatzbewertungssystem ABAKABA
- Den Lohngleichheitstest Logib
- Die equal-salary-Zertifizierung
Beschaffungspolitik Stadt Zürich
Die Stadt Zürich betreibt eine Beschaffungspolitik, die einheitlich und nachhaltig sein soll – auch sozial nachhaltig. Dazu gehört, dass Firmen, die Aufträge der Stadt erhalten wollen, die Gleichbehandlung von Frau und Mann einhalten müssen, speziell den Aspekt «gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit».
Wer sich um einen Lieferauftrag der Stadt Zürich bewirbt, muss den so genannten «Verhaltenskodex für VertragspartnerInnen der Stadt Zürich» unterschreiben. Darin wird aufgezählt, welche Grundsätze die Firmen einzuhalten haben. Der Grundsatz «der Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit» wird unter 3.3. genannt.
Auch in den allgemeinen Geschäftsbedingungen wird explizit festgehalten, dass die Lieferfirmen die Gleichbehandlung von Frau und Mann gewährleisten müssen, insbesondere auch die gleiche Entlöhnung von Frau und Mann für gleichwertige Arbeit.
weitere Informationen zu den Beschaffungsleitbild der Stadt Zürich
Lohngleichheitsdialog
Unternehmen, die mithelfen wollen, diskriminierende Lohnungleichheiten zwischen Frauen und Männern zu beseitigen, können sich dem «Lohngleichheitsdialog» anschliessen. «Lohngleichheitsdialog» ist ein gemeinsames Projekt der Dachverbände der Arbeitgebenden und der Dachverbände Arbeitnehmenden sowie vom Eidg. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG, vom Bundesamt für Justiz BJ und vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO.
weitere Informationen: www.lohngleichheitsdialog.ch
Was tun bei vermuteter Lohndiskriminierung?
Wer vermutet, für die gleiche oder eine gleichwertige Arbeit nicht gleich entlöhnt zu werden wie eine Person des anderen Geschlechts im selben Betrieb, kann dagegen vorgehen.
Folgende Schritte empfehlen sich:
1. Schritt
Versuchen Sie zu klären, ob Ihre Situation mit der des Arbeitskollegen wirklich vergleichbar ist, zum Beispiel punkto Ausbildung, Berufserfahrung, Dienstalter usw.
Ob Ihre Arbeit und die Ihres Kollegen als gleichwertig eingestuft werden kann, ist nicht einfach herauszufinden. Die Broschüre Mein Lohn unter der Lupe des Eidg. Büro für Gleichstellung hilft Ihnen dabei.
2. Schritt
Wenn sich Ihre Vermutung aufgrund der Abklärungen erhärtet hat, sollten Sie ein Gespräch mit Ihrem Vorgesetzten, Ihrer Vorgesetzten oder mit der bzw. dem Personalverantwortlichen vereinbaren. Gehen Sie gut dokumentiert in das Gespräch und halten Sie die Ergebnisse anschliessend schriftlich fest.
3. Schritt
Wenn die Forderung nach gleichem Lohn im Gespräch nicht zum Erfolg geführt hat, wenden Sie sich an andere Stellen:
Allenfalls gibts in Ihrem Betrieb eine Gleichstellungsverantwortliche, die Sie angehen können. Sind Sie Mitglied einer Gewerkschaft oder eines Personalverbandes, können Sie sich an deren Rechtsberatung wenden. Falls Sie im Kanton Zürich arbeiten, können Sie sich an die Zürcher «Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach Gleichstellungsgesetz» wenden (Tel. 044 248 30 30 36). Die Schlichtungsbehörde berät Sie, ob und welche weiteren Schritte Sie unternehmen sollten.
4. Schritt
Wenn Sie bereit sind, weiter für Ihre Lohngleichheit zu kämpfen, können oder müssen Sie sich - je nach Kanton - an die jeweilige Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz wenden.
Im Schlichtungsverfahren wird versucht, eine Einigung zwischen Ihnen und ArbeitgeberIn zu erreichen. Sie als ArbeitnehmerIn müssen glaubhaft machen, dass die Lohndiskriminierung aufgrund des Geschlechts besteht. Der Arbeitgeber, die Arbeitgeberin hingegen muss beweisen, dass dem nicht so ist. Kommt eine Einigung zustande, ist diese rechtskräftig. Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde ist kostenlos. Wenn Sie eine Anwältin, einen Anwalt beiziehen, müssen Sie selber dafür aufkommen.
5. Schritt
Wenn das Schlichtungsverfahren nicht zu einer Einigung geführt hat, können Sie den gerichtlichen Weg beschreiten. Falls Sie dies nicht schon vorher getan haben, sollten Sie allerspätestens jetzt eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen.
Denken Sie dran
- Der Arbeitgeber darf Ihnen nicht verbieten, dass Sie über Ihren Lohn reden. Betriebsordnungen oder ähnliches, die dies verlangen, verstossen gegen den Persönlichkeitsschutz.
- Während des Verfahrens und 6 Monate darüber hinaus sind Sie vor einer «Rachekündigung» geschützt. Erhalten Sie in dieser Frist trotzdem die Kündigung, müssen Sie diese sofort anfechten.
- Eine Lohndiskriminierung kann auch geltend gemacht werden, wenn Sie den Betrieb bereits verlassen haben.
- Ein Verfahren gegen Lohndiskriminierung ist kein Sonntagsspaziergang.

