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Schallschutzfenster

stadt-zuerich.ch/schallschutzfenster

Ausgangslage

Die Stadt Zürich prüft an allen Strassen mit Grenzwertüberschreitungen Sanierungsmassnahmen. Sie ist hierzu durch das Bundesgesetz über den Umweltschutz und die Lärmschutzverordnung des Bundes (LSV) verpflichtet. Durch diese Prüfung soll die Bevölkerung bestmöglich vor schädlichem und lästigem Lärm geschützt werden.

Sind keine Massnahmen an der Strasse und keine Lärmschutzwände möglich oder bleiben die Immissionsgrenzwerte (IGW) trotz dieser Massnahmen überschritten, sind im Sinne einer Ausnahmebewilligung Sanierungserleichterungen festzusetzen. In solchen Fällen kommen zur Lärmreduktion lediglich Schallschutzmassnahmen an den bestehenden Gebäuden in Betracht. Das Bundesrecht schreibt diese bei Überschreitung der Alarmwerte (AW) grundsätzlich zwingend vor. Die Stadt hat hierzu seit 1987 bereits fünf Schallschutzfensterprogramme umgesetzt.

Für die Umsetzung von beschlossenen Schallschutzfensterprogrammen ist das Tiefbauamt der Stadt Zürich (Fachstelle Schallschutzfenster) zuständig. Der Schallschutzfenstereinbau bei Überschreitung der AW wird nach Kreisen geplant und realisiert. Vor der Realisierung wird die Lärmempfindlichkeit der Räume durch ein Ingenieurbüro individuell beurteilt und die betroffenen Fenster werden erfasst.

Nach Vorliegen der rechtskräftigen Sanierungserleichterungen und der erforderlichen Genehmigungen wird sich die Fachstelle Schallschutzfenster mit den Liegenschaftseigentümer*innen in Verbindung setzen.
 

Sanierungsprogramme

Einbau von Schallschutzfenstern ab Erreichen der Alarmwerte (AW):
Die Fachstelle Schallschutzfenster setzt sich mit den Liegenschaftseigentümerschaft zwecks Prüfung und Realisierung von Schallschutzmassnahmen über ein Ingenieurbüro in Verbindung. Dabei wird festgelegt, ob und inwiefern eine Pflicht zur Vornahme von Schallschutzmassnahmen oder ein Anspruch auf Kostenrückerstattung durch die Stadt besteht.
Bei bereits vorzeitig durch den Eigentümer eingebauten Schallschutzfenstern werden die entsprechenden Kosten unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls zurückerstattet.

Beiträge ab Überschreitung der Immissionsgrenzwerte (IGW) und bis vor Erreichen der Alarmwerte (AW):
Im März 2018 hat der Gemeinderat der Stadt Zürich beschlossen, den freiwilligen Einbau vom Schallschutzfenstern mit Beiträgen zu unterstützen. Die entsprechende Verordnung (2017/235) trat per 1. September 2018 in Kraft.
Betroffene Eigentümerschaften wurden schriftlich über den Start und den Ablauf des Programms informiert. Das Förderprogramm wurde per Ende 2023 abgeschlossen.

Einbau von Schallschutzfenstern bei einer wesentlichen Änderung einer ortsfesten Anlage (Strassenbauprojekt):
Können bei einer wesentlich geänderten Infrastrukturanlage (Strassenbauprojekt) die IGW nicht eingehalten werden, so werden Eigentümer der lärmbelasteten Gebäude verpflichtet, die Fenster lärmempfindlicher Räume gegen Schall zu dämmen. Die Kosten für diese Schallschutzmassnahmen trägt grundsätzlich die Stadt Zürich.
 

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