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Sozialhilfe & Sozialversicherung
Sozialhilfe
Die Bevölkerung der Schweiz ist durch ein Sozialversicheungssystem gegen die wichtigsten Risiken versichert. Durch Lohnanteile und andere Beiträge wird für verschiedene Lebensereignisse vorgesorgt, die eine Erwerbsarbeit beeinträchtigen oder verunmöglichen können: Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft etc.
Die Sozialhilfe ist eine subsidiäre, das heisst ergänzende Hilfe: sie kommt erst dann zum Zuge, wenn alle anderen Mittel aufgebraucht, alle anderen Sozialversicherungen ausgeschöpft und die Mittellosigkeit lückenlos dokumentiert ist.
Die Sozialhilfe wird hier an erster Stelle erläutert, weil das Sozialdepartement der Stadt Zürich für die finanizielle soziale Sicherung in Form von wirtschaftlicher Sozialhilfe und Zusatzleistungen zur AHV/IV zuständig ist - alle anderen Sozialversicherungen werden durch andere Institutionen ausgerichtet.
Fragen und Antworten zur Sozialhilfe
Fragen und Antworten zur Sozialhilfe
Leistungen der Arbeitslosenversicherung ausgeschöpft – Wann haben Sie Anspruch auf Sozialhilfe?
Informationen zu Grundvoraussetzungen und Vorgehen
Zuständigkeit
Für die Sozialhilfe ist jeweils die Wohngemeinde zuständig.
Ihre Anlaufstelle in der Stadt Zürich:
Die fünf Sozialzentren
In der Stadt Zürich führt die Abteilung Soziale Dienste fünf Sozialzentren. Jedes ist für die Einwohner und Einwohnerinnen einer bestimmten Stadtregion zuständig.
Die Sozialzentren arbeiten polyvalent - das bedeutet, dass sie aus einer Hand eine Vielzahl verschiedener Dienstleistungen für die Bevölkerung erbringen:
- Persönliche Beratung
- Finanzielle Unterstützung
- Mütter- und Väterberatung
- Jugend- und Familienhilfe
- Schulsozialarbeit
- Betreuung vormundschaftlicher Mandate
- Soziokultur
- Quartierkoordination
- Informationen über das soziale Angebot in Zürich
Die fünf Sozialzentren im Überblick
Menschen ohne festen Wohnsitz wenden sich an die
Zentrale Anlauf- und Vermittlungsstelle
Gesetzesgrundlagen zur Sozialhilfe
Bei der Bemessung der Sozialhilfe gelten die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
SKOS-Richtlinien
sowie
Kantonales Sozialhilfegesetz
Bestätigungen über Sozialhilfebezug zuhanden Steueramt
Unterstützungsbestätigungen für die Steuererklärung können die Sozialhilfebeziehenden direkt bei den fallführenden Sozialarbeitenden beziehen.
Bestätigungen über Sozialhilfebezug zuhanden Migrationsamt oder Bürgerrechtsabteilung
Bestätigungen über einen allfälligen Sozialhilfebezug zuhanden des Migrationsamtes und der Bürgerrechtsabteilung können schriftlich bestellt werden bei:
Stadt Zürich
Soziale Dienste
Kompetenzzentrum
Anfragen Migrationsamt / Bürgerrechtsabteilung
Werdstrasse 75, Postfach
8036 Zürich
Rückerstattungspflicht
Geleistete Sozialhilfe ist unter bestimmten Umständen rückerstattungspflichtig.
Auskunft erteilt die Abteilung
Zentrale Rückerstattungen
Sozialversicherungssystem der Schweiz
Drei-Säulen-System
Die Schweiz verfügt über ein genau geregeltes Sozialversicherungssystem.
Grundsätzlich ruht die soziale Sicherung in der Schweiz auf drei Säulen.
- Erste Säule: AHV/IV
Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie Invalidenversicherung (Sicherung des Existenzminimums)
- Zweite Säule: BVG
Berufliche Vorsorge (Erhaltung des Lebensstandards)
- Dritte Säule: Private Vorsorge
(Eigene Bedürfnisse)
Zusätzlich kennt die Schweiz verschiedene weitere Sozialversicherungen:
- Zusatzleistungen zu AHV/IV
- Obligatorische Krankenversicherung KVG
- Unfallversicherung UVG
- Arbeitslosenversicherung ALV
- Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft EOG
- Familien-/Kinderzulagen FamZG
Als subsidiäre, das heisst ergänzende Hilfe für den Fall, dass alle anderen Mittel ausgeschöpft sind, gibt es die Sozialhilfe.
Mehr Grundsätzliches über das Sozialversicherungssystem in der Schweiz erfahren Sie auf
www.ahv-iv.info
und beim
Bundesamt für Sozialversicherung BSV
Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV
Ihre Anlaufstelle für Fragen rund um die AHV im Kanton Zürich:
SVA Zürich
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich bietet auf ihrer Website viele Informationen und Merkblätter an, beispielsweise ein Antragsformular für einen neuen AHV-Ausweis oder für einen individuellen Kontoauszug.
SVA Zürich
Merkblätter, Rentenskalen, Gesetzestexte und Adressen der Ausgleichskassen anderer Kantone finden Sie auf
www.ahv-iv.info
Invalidenversicherung IV
Ziel der IV ist es, die wirtschaftlichen Folgen einer gesundheitlich bedingten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zu vermindern oder zu beseitigen.
Für diese Sozialversicherung ist der Kanton zuständig.
Ihre Anlaufstelle in Sachen IV im Kanton Zürich:
SVA Zürich
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich bietet auf ihrer Website viele Informationen und Merkblätter an, beispielsweise Anmelde- und Früherfassungsformulare.
SVA Zürich
Nicht einverstanden mit dem IV-Entscheid?
Beschwerden gegen einen IV-Entscheid sind zu richten an das
Sozialversicherungsgericht in Winterthur
Informationen für Betroffene
Der Schweizerische Invaliden-Verband Procap sensibilisiert und mobilisiert für die Anliegen Behinderter in der Schweiz. Zu den Dienstleistungen gehört auch ein Rechtsdienst, der auf Sozialversicherungsfragen spezialisiert ist.
www.procap.ch
Auch die Stiftung Pro Mente Sana informiert über rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der IV:
www.promentesana.ch
Zusatzleistungen zur AHV/IV
Wenn die Leistungen der AHV oder IV das Existenzminimum nicht decken, kommen Zusatzleistungen zum Zuge.
Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
In der Stadt Zürich ist das Amt für Zusatzleistungen AZL, eine Dienstabteilung des Sozialdepartements, für die Anspruchsklärung und Ausrichtung von Zusatzleistungen zuständig.
Auf dem Webauftritt des AZL finden Sie einen Online-Rechner, mit dem Sie einen möglichen Anspruch auf Zusatzleistungen zur AHV/IV abschätzen können, reichlich Informationsmaterial zum Herunterladen, sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Berufliche Vorsorge BVG
Das Gesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) sieht vor, dass ab dem 25. Altersjahr jede Person, die in der Schweiz arbeitet und mehr als einen bestimmten Mindestlohn verdient, obligatorisch einen bestimmten Prozentsatz des Lohns in eine Versicherung, eine sogenannte Pensionskasse, einbezahlen muss. Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, für ihre Arbeitnehmer bei einer Versicherung ein Konto einzurichten und dort die gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge einzuzahlen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer übenehmen je einen Teil des Beitrags.
Abzüge und Guthaben
Die Lohnabrechnung sollte Auskunft darüber geben, wie viel jeweils vom Lohn abgezogen wird, und einmal im Jahr bekommt die Arbeitnehmerin in der Regel einen Versicherungsausweis, dem sie entnehmen kann, wie hoch ihr Guthaben ist. Dieses Guthaben wird bei jedem Stellenwechsel an die Pensionskasse der neuen Arbeitgeberin überwiesen. Wenn keine neue Stelle und somit keine neue Pensionskasse anschliesst, wird das Guthaben in ein sogenanntes Freizügigkeitskonto einbezahlt. Dort bleibt es, bis entweder eine neue Stelle oder das Pensionsalter erreicht ist.
Verfügbarkeit
Das Pensionskassen-Guthaben wird vom 25. Altersjahr bis zum Pensionsalter angespart. Es kann aber nicht beliebig ausbezahlt werden, sondern wird erst bei Erreichen des Pensionsalters verfügbar. Nur in bestimmten Ausnahmefällen (z. B. Auswanderung, berufliche Selbständigkeit, Erwerb von Wohneigentum) kann das Pensionskassenguthaben vor Erreichen des Pensionsalters bezogen werden.
Fragen zum BVG
Die Website des Bundesamtes für Sozialversicherung beantwortet häufig gestellte Fragen.
FAQ zum BVG
Jeweils am ersten Mittwoch im Monat bietet der «Verein BVG Auskünfte» Beratungen in verschiedenen Städten an (in Zürich ist eine Voranmeldung nötig).
Guthaben suchen
Wenn Sie glauben, dass es irgendwo in der Schweiz noch ein Pensionskassenguthaben in Ihrem Namen geben müsste, aber Sie nicht wissen, wo es ist, können Sie der Zentralstelle 2. Säule in Bern einen Suchauftrag erteilen.
Zentralstelle 2. Säule
Sich selbst BVG-versichern
Bei Selbständigkeit, Arbeitslosigkeit oder Tätigkeit für mehrere Arbeitgeber, wo der Mindestlohn jeweils beim einzelnen nicht erreicht wird, besteht die Möglichkeit, sich bei der Stiftung Auffangeinrichtung selbst versichern.
Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Konflikte mit der Pensionskasse
Aufsichtsbehörde über die Vorsorgeeinrichtungen im Kanton Zürich ist das
Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen (BVS)
Private Vorsorge (3. Säule)
Die 3. Säule kann in zwei Bereiche unterteilt werden:
- Die freie Selbstvorsorge besteht aus dem persönlichen Sparen, z.B. Bargeld («Sparstrumpf»), Sparheft, Lebensversicherungen, Anlagen, usw. Über die Sparguthaben kann jederzeit frei verfügt werden. Es besteht keine steuerliche Privilegierung.
- Die gebundene Selbstvorsorge ist jene Vorsorgeform der 3. Säule, die im Sinn und Geist der verfassungsmässigen Dreisäulenkonzeption durch die Steuer- und Eigentumspolitik gefördert wird.
Grundsätzliches zum Thema 3. Säule, Ausrichtung der Altersleistungen, Steuerabzüge etc. erfahren Sie beim
Bundesamt für Sozialversicherung
Obligatorische Krankenversicherung KVG
Es besteht in der Schweiz eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht - diese ist im Krankenversicherungsgesetz KVG geregelt.
Für Zürcher und Zürcherinnen bieten die Städtischen Gesundheitsdienste zu diesem Thema eine Fülle von Informationen an:
Infos zur Krankenversicherung der städtischen Gesundheitsdienste
Prämienverbilligung
Wer ein bestimmtes Einkommen unterschreitet, hat Anspruch auf Prämienverbilligungen.
Die genauen Sätze und Grenzwerte für die Stadt Zürich entnehmen Sie ebenfalls der Website der Städtischen Gesundheitsdienste:
Prämienverbilligung
Gemeinden ausserhalb der Stadt Zürich gehören zu einer anderen Prämienverbilligungsregion.
Hier informiert die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich
SVA über Prämienverbilligung im Kanton Zürich
Unfallversicherung UVG
Das Unfallversicherungsgesetz UVG regelt die obligatorische Unfallversicherung von Arbeitnehmenden.
Diese ist eine Personenversicherung, welche sich mit den wirtschaftlichen Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten befasst. Mit ihren Leistungen hilft sie, den Schaden wiedergutzumachen, der bezüglich Gesundheit und Erwerbstätigkeit entsteht, wenn die Versicherten verunfallen oder beruflich erkranken.
Bundesamt für Sozialversicherung
Arbeitslosenversicherung ALV
Bei dieser Sozialversicherung spielen zwei Organisationen eine wichtige Rolle:
Die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV), vermitteln und qualifizieren die Stellensuchenden und kontrollieren deren Arbeitsbemühungen.
Die Arbeitslosenkassen sind als Versicherungen für die Ausrichtung der Arbeitslosentaggelder zuständig, sofern die Überprüfung durch die RAV ergeben hat, dass die Kontrollvorschriften von den Versicherten erfüllt wurden.
Im Kanton Zürich ist es das Kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit, dem die Arbeitslosenversicherung unterstellt ist.
Amt für Wirtschaft und Arbeit
Ihre Anlaufstelle in Sachen Arbeitslosigkeit: RAV in Ihrer Region
Auf der Website der RAV finden Sie Merkblätter und Informationen rund um Stellensuche, Rechte und Pflichten während der Arbeitslosigkeit, Kurse und Qualifizierungsprogramme.
Ausserdem gibt es einen RAV-Finder, wo Sie das für Sie zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum abfragen können:
RAV-Standorte
Auf www.treffpunkt-arbeit.ch finden Sie Stelleninserate, Broschüren und Gesetzesgrundlagen rund um die Arbeitslosenversicherung.
Leistungen der Arbeitslosenversicherung ausgeschöpft – Wann haben Sie Anspruch auf Sozialhilfe?
Informationen zu Grundvoraussetzungen und Vorgehen
Arbeit: Beratungsstellen Erwerbslosigkeit
Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft EOG
EOG steht für «Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft» – gemeint sind Mutterschaftsversicherung und Lohnersatz für Dienstleistende.
Beide sind auf Bundesebene geregelt:
Bundesamt für Sozialversicherung
Als Dachverband verschiedener Arbeitnehmer-Organisationen informiert Travail.Suisse in einem Dossier über die Rechte von Schwangeren und Müttern am Arbeitsplatz.
InfoMutterschaft von Travail.Suisse
Familien-/Kinderzulagen FamZG
Familien-/Kinderzulagen sind als Beitrag an die zusätzlichen Leistungen gedacht, die Familien oder Einzelpersonen mit Kindern erbringen. Kinderzulagen sind eine selbständige Sozialleistung, die von den Arbeitgebenden solidarisch finanziert wird.
Mehr Informationen:
SVA Zürich
Bundesamt für Sozialversicherung
Kinderzulagenrechner für alle Kantone
www.kinderzulage.ch

