17. Januar 2001: Suizidbeihilfe: Verantwortung statt Verbote
Der Stadtrat hat sieben Vorstösse des Gemeinderates betreffend "Beihilfe zum Suizid" in städtischen Einrichtungen behandelt. Eine Motion und ein Postulat verlangen die sofortige Aufhebung des seit 1. Januar 2001 geltenden Stadtratsbeschlusses, wonach es Bewohnerinnen und Patienten städtischer Alters- und Krankenheime nicht mehr verwehrt werden soll, im Heim Suizid unter Beihilfe einer Sterbehilfeorganisation zu begehen. Vier Interpellationen stellen Fragen zur palliativen Medizin in den städtischen Institutionen, zur Urteilsfähigkeit von Suizidwilligen und zu Sterbehilfeorganisationen. Der Stadtrat lehnt die Entgegennahme der Motion und des Postulates nach eingehender Prüfung ab, weil er der Autonomie urteilsfähiger Menschen Priorität einräumt. Ein anderes Postulat, das eine Berichterstattung verlangt, wird entgegengenommen.
Nach der neuen Regelung werden die Bewohnerinnen und Bewohner der Altersheime und die Patientinnen und Patienten der Krankenheime der Stadt Zürich nicht daran gehindert, Suizid unter Beihilfe einer Sterbehilfeorganisation zu begehen, vorausgesetzt, dass der Entscheid zur Selbsttötung selbstbestimmt ist, die Person urteilsfähig ist und im Heim wohnt. Damit erfolgt im Grundsatz eine Gleichstellung mit älteren Menschen, die in einer Privatwohnung leben und sich entschliessen, unter Beihilfe einer Sterbehilfeorganisation Suizid zu begehen. In den Alters- und Krankenheimen der Stadt Zürich werden jedoch zusätzliche Massnahmen ergriffen, um Missbräuche zu vermeiden und Suizide zu verhindern. Zudem wird im Vorfeld selbstverständlich alles Mögliche unternommen, um mit palliativer Medizin Leiden zu lindern. Die neue Regelung gewährleistet damit auch die Schutzpflicht des Staates. Dies gilt auch gegenüber den anderen Bewohnerinnen und Bewohnern der Heime, deren Angehörigen sowie des Personals.
Die Selbsttötung und die Beihilfe zur Selbsttötung sind gemäss schweizerischer Rechtsordnung nicht strafbar. Gerade in einem Rechtsstaat ist es bei gesellschaftlich kontroversen Themen wichtig, im Rahmen der Rechtsordnung die Freiheit der einzelnen Menschen vorbehaltlos zu achten und nicht einzuschränken. Das Recht als einzig massgeblicher Massstab bestimmt für den Staat und seine Organe wie auch für die Individuen den Handlungsrahmen. Daher gibt es keinen Grund, einer Patientin in einem Krankenheim oder einem Pensionär in einem Altersheim zu verbieten, was ihnen erlaubt wäre, wenn sie noch in einer Privatwohnung leben würden. Wird nämlich den Menschen in den Alters- und Krankenheimen zugemutet, für die von ihnen gewählte Art des Sterbens ihr Zuhause zu verlassen, so werden sie nicht ernst genommen. Zudem wird ihnen damit die Fähigkeit abgesprochen, eigenverantwortlich zu entscheiden. Der sterbende Mensch hat die Verantwortung für Art und Zeitpunkt seines Todes. Dazu gehört auch, dass er in bestimmten Situationen, z.B. bei schweren Leiden und Schmerzen, die in gewissen Fällen nur beschränkt gemildert werden können, sein Leben verkürzen möchte. Dieser letzte Entscheid eines Menschen ist zu akzeptieren und auch in einem Alters- oder Krankenheim zuzulassen.
Nach nochmaliger, sorgfältiger Abwägung aller Argumente ist der Stadtrat nach wie vor der Meinung, dass dieses Recht auch den Bewohnerinnen der Altersheime und den Patienten der Krankenheime zugestanden werden muss und lehnt deshalb die Entgegennahme der Motion und des Postulates ab. Der Stadtrat wird die Anwendung und die Auswirkungen der neuen Regelung jedoch genau beobachten und darüber dem Gemeinderat Bericht erstatten.
Die ausführliche Beantwortung der Motion und der vier Interpellationen
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2000/559 Dringliche Motion von Placid Maissen (CVP) und 2 M. vom 22.11.2000:
Beihilfe zum Suizid, Aufhebung der neuen Regelung |
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2000/560 Dringliche Interpellation von Placid Maissen (CVP) und 2 M. vom 22.11.2000:
Beihilfe zum Suizid, Neuregelung |
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2000/617 Dringliche Interpellation von Dr. Arthur Bernet (SVP) und Raphaela-Franziska Ulcay-Hauser (SVP) vom 20.12.2000: Alters- und Krankenheime, Urteilsfähigkeit suizidwilliger Personen |
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2000/618 Dringliche Interpellation von Andres Türler (FDP) vom 20.12.2000: Heime und Spitäler, palliative Medizin |
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2000/619 Dringliche Interpellation von Peter Mächler (SVP) und Thomas Meier (SVP) vom 20.12.2000:
Alters- und Krankenheime, Sterbehilfeorganisationen |
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17. Januar 2001: Neue Kanalisation und Wasserleitung in der Feldblumenstrasse
Für die Erneuerung der Kanalisation und der Wasserleitung sowie für den Trottoir- und Strassenbau in der Feldblumenstrasse zwischen der Dachslern- und der Eugen Huber-Strasse hat der Stadtrat gebundene Ausgaben von 1,94 Millionen Franken bewilligt.
Die Kanalisation ist in einem schlechten Zustand, Wandungen und Sohle sind ausgewaschen und weisen Löcher auf. Hinzu kommt noch, dass die Kanalisation hydraulisch zu klein bemessen ist und durch eine solche mit grösserem Durchmesser ersetzt werden muss. Ebenfalls zu klein bemessen ist die alte, störungsanfällige Wasserleitung. Um die Versorgung wieder auf Jahrzehnte zu gewährleisten, wird auch sie erneuert. Das letzte fehlende Teilstück des Trottoirs auf der Ostseite der Feldblumenstrasse wird im Rahmen der Bauarbeiten ebenfalls realisiert. Erneuert wird auch der Oberbau der Strasse.
Es ist vorgesehen, mit den in verschiedenen kurzen Etappen aufgeteilten Bauarbeiten im Frühjahr zu beginnen. Der Einbau der Deckbeläge erfolgt im Sommer 2002.
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17. Januar 2001: Hermann Greulich- Strasse: Erneuerung von Kanalisation und Strasse
Für die Kanalerneuerung sowie die Erneuerung der Hermann-Greulich-Strasse zwischen der Kanzlei- und Hohlstrasse hat der Stadtrat gebundene Ausgaben von 3,4 Millionen Franken genehmigt.
Der bestehende Zementrohrkanal in diesem Abschnitt ist in einem schlechten baulichen Zustand. Die Sohle und die Wandung der rund 70 Jahre alten Kanalisation sind auf der ganzen Länge ausgewaschen und die Muffen sind stellenweise ausgebrochen. Die Kanalsohle weist einzelne Löcher auf und es besteht die Gefahr, dass der Boden und das Grundwasser verunreinigt werden. Die Kanalisation ist auch bezüglich der hydraulischen Kapazität ungenügend. Entsorgung + Recycling Zürich sieht deshalb im Abschnitt Stauffacherstrasse bis Hohlstrasse den Bau eines Speicherkanals vor. Um die Immissionen während der Bauausführung gering halten zu können, wird in diesem Abschnitt eine unterirdische Baumethode angewandt. Mit dem neuen Projekt kann der unterhaltsintensive Düker im Bereich Kanzleistrasse / Seebahneinschnitt SBB aufgehoben und derjenige im Bereich Stauffacherstrasse entlastet werden. Nach Abschluss der Kanalbauten folgt die Erneuerung von Teilen des Strassenoberbaus.
Es ist vorgesehen, mit den rund ein Jahr dauernden Bauarbeiten im Sommer 2001 zu beginnen.
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