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Meldeverfahren statt Arbeitsbewilligung

News

18. Dezember 2018

Ab dem 1. Januar 2019 gilt für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von vorläufig Aufgenommenen und Flüchtlingen das vereinfachte und kostenlose Meldeverfahren. Dies löst die Einholung einer Arbeitsbewilligung ab.

Meldepflichtige Ereignisse sind dabei die Aufnahme der Tätigkeit (bzw. der Tätigkeit im Nebenerwerb) sowie deren Beendigung.

Voraussetzungen für die Meldung einer Erwerbstätigkeit sind:

  • eine gültige Aufenthaltsbewilligung für anerkannte Flüchtlinge (B- oder F-Ausweis) oder vorläufig aufgenommene Personen (F-Ausweis)
  • die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen müssen erfüllt sein

Die Meldung hat vor Arbeitsbeginn beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) zu erfolgen und ist durch Arbeitgebende, Selbstständige oder beauftragte Dritte (bspw. Coach der Integrationsbegleitung) über das elektronische Formular vorzunehmen.

Die Erwerbstätigkeit kann in sämtlichen Branchen ausgeübt werden, eine entsprechende Einschränkung ist nicht vorgesehen.

Achtung: Die Erwerbstätigkeit Asylsuchender (Ausweis N) unterliegt nach wie vor der Bewilligungspflicht.  

Weitere Informationen zum Meldeverfahren finden Sie hier.  

Weitere Informationen zur AOZ Arbeitsvermittlung finden Sie hier.