Unter «Open Source Intelligence» (OSINT) versteht man die Beschaffung von allgemein zugänglichen Informationen und ihre ermittlungstechnische Aufarbeitung. Das Internet dient den Strafverfolgungsbehörden als wichtige Informationsquelle. Insbesondere wird OSINT häufig zu Fahndungszwecken verwendet. Aus datenschutzrechtlicher Sicht handelt es sich aufgrund des Kontexts um die Bearbeitung besonderer Personendaten. Deshalb beschäftigte sich auch die Datenschutzstelle im Berichtsjahr mit dem Thema.
Die Verwendung von OSINT ist in der Schweiz umstritten. Dies gilt vor allem darum, weil bis dato keine spezifische gesetzliche Regelung vorliegt und eine klare Abgrenzung zwischen einfacher Recherche und klarem Grundrechtseingriff fehlt. Die Strafprozessordnung enthält zwar im Kontext der allgemeinen Ermittlungsbefugnisse Normen, die von den Strafverfolgungsbehörden als rechtfertigende Rechtsgrundlage für den Einsatz von OSINT herangezogen werden. Diese sind jedoch sehr allgemeiner Natur. Allerdings ist bald mit einer zumindest teilweisen Klärung zu rechnen: Der Kanton Zürich sieht eine Anpassung des Polizeigesetzes vor, welche unter anderem die Informationsbeschaffung im virtuellen Raum umfassen soll.
Aus datenschutzrechtlicher Perspektive ist klar: OSINT-Recherchen berühren das verfassungsrechtliche Grundrecht auf Privatsphäre. Auch wenn Personendaten öffentlich zugänglich sind, bedeutet das nicht automatisch, dass der Staat sie systematisch sammeln und analysieren darf. Dieser muss sich auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage abstützen können. Auch eine mutmassliche Einwilligung von Betroffenen kann eine solche gesetzliche Grundlage nicht ersetzen. Zudem ist oftmals schwer zu eruieren, wer welche Informationen im Internet tatsächlich selbst und freiwillig publiziert hat.
Für die datenschutzrechtliche Beurteilung erscheint eine differenzierte Betrachtung nötig, da verschiedene Recherchemethoden unterschiedlich stark in die Privatsphäre eingreifen. So ist eine Suche in den vollständig öffentlichen Suchmaschinen wie beispielsweise Google anders zu bewerten als die Nutzung eines sozialen Netzwerkes, das die Überwindung spezieller Zugangshürden (wie beispielsweise das Anlegen eines eigenen Kontos) erfordert.
Für die Datenschutzstelle ist nachvollziehbar, dass die Polizei für ihre Arbeit das Internet als Informationsquelle nutzen können muss. Jedoch setzen das Strafprozess- und das Datenschutzrecht Grenzen. Eine rechtskonforme Nutzung setzt eine sorgfältige Prüfung voraus. Der Erlass spezifischer gesetzlicher Grundlagen in Bezug auf OSINT würde Klarheit schaffen und wäre daher wünschenswert.