Ende 2024 trat die revidierte städtische Datenschutzverordnung (DSV) in Kraft und legte strengere Vorgaben für die Videoüberwachung durch die Verwaltung fest. Demnach müssen alle neuen Videoüberwachungen sowie Erweiterungen bestehender Systeme eine Vorabkontrolle durch die Datenschutzstelle durchlaufen.
Der Einsatz von Videoüberwachung ist nur zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- Die Überwachung ist zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben erforderlich und geeignet;
- Es besteht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder für Sachen mit grosser Schadensfolge;
- Keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen stehen der Überwachung entgegen.
Die Verhinderung oder Ahndung geringfügiger strafbarer Handlungen stellt ausdrücklich keinen hinreichenden Grund für den Einsatz von Videoüberwachung dar.
Im Berichtsjahr hat die Datenschutzstelle erste Vorhaben gemäss den neuen Vorgaben geprüft. Dabei kam sie beispielsweise für die Velostation im Stadttunnel zum Schluss, dass die strengen gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Diebstahl von Velos fällt in den Bagatellbereich. Zudem war nicht ersichtlich, dass im stark frequentierten Tunnel am Hauptbahnhof eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben bestehen könnte, die sich von anderen öffentlichen unterirdischen Standorten unterscheidet und der mit Videoüberwachung begegnet werden könnte.
Zu einem anderen Schluss gelangte die Datenschutzstelle für die Parkhäuser, die infolge einer gemeinderätlichen Motion per 1. Januar 2026 in die Stadtverwaltung integriert worden sind. Die Parkhäuser waren bereits vor der Übernahme mit Videoüberwachung ausgestattet, die zwecks Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit übernommen werden sollte. Im Rahmen der Vorabkontrolle erachtete die Datenschutzstelle die Beurteilung der zuständigen Dienstabteilung, wonach die Voraussetzungen erfüllt waren, als nachvollziehbar. Parkhäuser bergen insbesondere in Bezug auf Brände und Explosionen ein hohes Gefahrenpotenzial. Betriebliche Gründe würden hingegen nicht genügen, um den Einsatz von Videoüberwachung zu rechtfertigen.
Die Datenschutzstelle hat die Anwendung der neuen gesetzlichen Vorgaben im Berichtsjahr umgesetzt. Weitere Anfragen seitens der Stadtverwaltung sind pendent. Die Datenschutzstelle wird ihre Praxis festigen können, um eine einheitliche und rechtskonforme Umsetzung zu gewährleisten. Die bisherigen Fälle zeigen, dass die neuen gesetzlichen Vorgaben einschneidende Folgen haben dürften. Die Datenschutzstelle geht davon aus, dass zahlreiche Videoüberwachungen, die heute gestützt auf geltende Reglemente in Betrieb sind, nach Ablauf der Übergangsfrist im Herbst 2032 eingestellt werden müssen. In diese Richtung deutet auch der lesenswerte Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. September 2025 (AN.2024.00003), der die Videoüberwachung in Innen- und Aussenbereichen von Gebäuden der kantonalen Verwaltung gestützt auf ausführliche und illustrative Erwägungen als eine schwerwiegende Beschränkung der Privatsphäre qualifiziert.