Im Zusammenhang mit einem potenziell strafrechtlich relevanten Vorfall zwischen einer*m Patientin*en einer im öffentlichen Auftrag der Stadt Zürich tätigen Institution im Bereich Suchtmedizin und einer*m Sicherheitsmitarbeiter*in ergab sich die Frage, wie eine Meldung an die Polizei datenschutzkonform zu handhaben ist.
Konkret wollte die Leitung der betreffenden Gesundheitsinstitution wissen, ob sie der Polizei den Namen der*s mutmasslichen Täterin*s bekannt geben dürfe, obwohl diese Person in ihrer Institution Patient*in sei. Mit anderen Worten: Kann es sein, dass das ärztliche Berufsgeheimnis eine Anzeige verhindert?
Die ärztliche Schweigepflicht kann grundsätzlich nur durchbrochen werden, wenn eine gesetzliche Bestimmung auf Bundes- oder Kantonsebene eine ermächtigende Rechtsgrundlage im Sinne einer Meldepflicht oder zumindest eines Melderechts vorsieht. Ist keine solche Bestimmung vorhanden muss die Einwilligung der betroffenen Person eingeholt werden oder bei der Gesundheitsdirektion die Entbindung vom Berufsgeheimnis beantragt werden. Auch Hilfspersonen unterstehen dem ärztlichen Berufsgeheimnis. Diese Voraussetzungen sind auch im Rahmen der Strafverfolgung zu beachten.
Gestützt auf eine im Gesundheitsgesetz verankerte gesetzliche Bestimmung dürfen Personen, die einen Beruf im Gesundheitswesen ausüben, sowie deren Hilfspersonen Wahrnehmungen der Polizei melden, welche unter anderem auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben schliessen lassen. Die Gesundheitsinstitution konnte sich im konkreten Fall auf diese Bestimmung abstützen und den Vorfall zur Anzeige bringen.
Die Datenschutzstelle begrüsste es im vorliegenden Fall, dass sich die zuständigen Personen der Gesundheitsinstitution im Vorfeld die richtigen Überlegungen machten und um die Einhaltung des Datenschutzrechts bemüht waren.