Das städtische Personalrecht sieht vor, dass Anstellungsinstanzen von Stellenbewerber*innen die Einreichung eines Strafregisterauszuges verlangen können. Auch diese Leumundsprüfungen werfen schwierige Fragen auf, wie die Datenschutzstelle im letztjährigen Tätigkeitsbericht 2024 ausführte. Für laufende Anstellungsverhältnisse gilt dies umso mehr, da eine vergleichbare gesetzliche Grundlage fehlt. Die Datenschutzstelle wurde im Berichtsjahr angefragt, ob auch bei aktiven Mitarbeitenden unter Umständen Leumundsprüfungen durchgeführt werden können, oder ob dies – mangels gesetzlicher Grundlage – ausgeschlossen ist. Die Frage stellt sich insbesondere bei Tätigkeiten mit besonders vulnerablen Personen sowie jahrelangen Anstellungsverhältnissen, wie sie in der Stadtverwaltung nicht selten vorkommen.
Im Bundesrecht besteht eine ausreichende formell-gesetzliche Grundlage, die es auch auf städtischer Ebene ermöglicht, während der Anstellung für gewisse Gruppen von Mitarbeitenden sogenannte Sonderprivatauszüge einzuholen. Dies betrifft alle Mitarbeitenden, die regelmässig Kontakt mit Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen haben oder eine Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Kontakt zu Patient*innen ausüben.
Unabhängig davon können Behörden auch Anstellungsvoraussetzungen für Tätigkeiten festlegen. Aus der Spezialgesetzgebung ergibt sich punktuell bereits heute eine Pflicht zur Einholung von Strafregisterauszügen, so beispielsweise für Polizist*innen, Mitarbeitende in Kindertagesstätten sowie für Schulleitende und Lehrpersonen.
Die Datenschutzstelle geht davon aus, dass die Frage nach Leumundsprüfungen während der Anstellung – für alle Bereiche, in denen heute eine Grundlage fehlt – in den kommenden Jahren aktuell bleiben wird und eine Regelung im städtischen Personalrecht zweckmässig wäre.