Die Bundesverfassung gewährleistet die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung. Gestützt auf diese allgemeine Grundlage können Forschungsstellen zu Forschungszwecken Daten von öffentlichen Organen verlangen.
Das kantonale Datenschutzrecht enthält verschiedene Bestimmungen über die Datenbekanntgabe zu nicht personenbezogenen Zwecken und definiert die notwendigen Prozesse. Eine Datenbekanntgabe ist grundsätzlich möglich, sofern dies nicht durch eine rechtliche Bestimmung ausgeschlossen ist. Die empfangende Forschungsstelle muss nachweisen, dass die Personendaten anonymisiert werden, aus den Auswertungen keine Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich sind und die ursprünglichen Personendaten nach der Auswertung vernichtet werden. Das öffentliche Organ muss einen schriftlichen Entscheid über die Bewilligung des Gesuchs erlassen oder eine entsprechende Vereinbarung schliessen.
Die Datenschutzstelle stellte in der Vergangenheit wiederholt fest, dass diese Vorgaben in der Stadtverwaltung noch zu wenig bekannt sind und in der Praxis erhebliche Unsicherheiten bezüglich der konkreten Umsetzung bestehen. Sie hat deshalb im Berichtsjahr für die Datenbekanntgaben von Personendaten zu Forschungszwecken ein Merkblatt, ein Gesuchsformular sowie einen Musterentscheid ausgearbeitet.