Im Rahmen der Meldepflicht ist die Bevölkerung verpflichtet, gewisse Personendaten für das Einwohnerregister und damit für die öffentliche Aufgabenerfüllung der Stadtverwaltung bekanntzugeben. Einzelne Personendaten dürfen dabei in Form von Einzelauskünften voraussetzungslos an Dritte bekannt gegeben werden. Dabei handelt es sich gestützt auf § 18 Abs. 1 des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG) konkret um folgende Daten: Name, Vorname, Adresse sowie Datum von Zu- und Wegzug einer Person. Jede Person kann solche Datenbekanntgaben über sich selbst gestützt auf das geltende Datenschutzrecht beim Bevölkerungsamt, welches für die Führung des Registers zuständig ist, sperren lassen. Das Bevölkerungsamt darf solche Personendaten nach einer Sperre nur noch bekanntgeben, wenn die gesuchstellende Person nachweist, dass die Sperrung sie an der Verfolgung eigener Rechte gegenüber der betroffenen Person hindert.
Im Berichtsjahr hat die Datenschutzstelle die mit einer Datensperre zusammenhängenden Prozesse und Informationsmittel genauer unter die Lupe genommen. Ein wichtiges Thema war das konkrete Vorgehen bei der Durchbrechung einer Datensperre. Das Bevölkerungsamt hat darüber zu entscheiden, ob es einem Gesuch auf Auskunft trotz Datensperre stattgibt. Dabei hat es auch verfahrensrechtliche Garantien zu beachten. Will das Bevölkerungsamt eine Datensperre durchbrechen, muss die betroffene Person Gelegenheit erhalten, ihre Argumente vorzubringen und sich allenfalls zur Wehr zu setzen. Entscheide betreffend die Durchbrechung einer Datensperre erfolgen in der Stadtverwaltung daher zu Recht in Form einer anfechtbaren Verfügung.