Die HPS ist eine Tagessonderschule und an Schultagen von 8.00–16.00 Uhr bzw. am Mittwoch bis 12.00 Uhr geöffnet.
In der Stadt Zürich hat jedes Kind Anrecht auf einen Betreuungsplatz an den Schultagen und in den Schulferien (gesetzliche Feiertage ausgenommen).
Die Betreuung ist freiwillig. Die Eltern bezahlen für die Betreuung einen Beitrag, der aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse berechnet wird.
Schüler*innen der HPS können Angebote der Regelschule nutzen oder in besonderen Angeboten der HPS betreut werden. Über Ort und Form der Betreuung entscheidet die zuständige Kreisschulbehörde.
- Morgen: 7.00–8.00 Uhr mit Morgentisch
- Abend: 16.00–18.00 Uhr
- Mittwochnachmittag: 12.00–18.00 Uhr
Die HPS bietet in den Schulferien von 7–18 Uhr Betreuung an (gesetzliche Feiertage ausgenommen).
Die Ferienbetreuung findet an den jeweiligen HPS-Schulstandorten statt. Zum Ferienprogramm gehören verschiedene Ausflüge.
Die Sonderschulung wird durch therapeutische Massnahmen begleitet. Die HPS arbeitet dabei eng mit den städtischen Fachstellen für Logopädie und Psychomotorik zusammen.
Schulsozialarbeiter*innen sind direkt im Schulhaus für Kinder und Jugendliche sowie deren Familien da und beraten bei schwierigen Situationen. Mehr zum Angebot finden Sie auf Schulsozialarbeit.
Bei einem Entlastungsaufenthalt werden Kinder oder Jugendliche für eine gewisse Zeit ausserhalb der Familie betreut. Seit dem 1. Januar 2022 können Entlastungsaufenthalte über das Kinder- und Jugendheimgesetz finanziert werden
Antrag und Unterstützung
Damit die Kosten übernommen werden, müssen Sie einen Antrag beim Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) stellen.
Sie können den Antrag selbst einreichen oder sich dabei unterstützen lassen:
- Wenn Sie in der Stadt Zürich wohnen, unterstützen die Sozialzentren der Stadt Zürich.
- Wenn Sie im Kanton Zürich, aber nicht in der Stadt Zürich wohnen, unterstützen die kantonalen Kinder- und Jugendhilfezentren (kjz) in Ihrer Region.
Was wird geprüft?
Das AJB prüft, ob die Entlastung eine «ergänzende Hilfe zur Erziehung» ist.
Wichtig: Betreuung wegen Arbeitstätigkeit reicht als Begründung nicht für eine Kostenübernahme.
Kostenübernahme
Wenn das AJB den Antrag gutheisst, erhalten Sie eine Kostenübernahmegarantie (KÜG). Diese gilt höchstens für ein Jahr, danach müssen Sie sie neu beantragen.
Weitere Informationen und das Formular finden Sie auf der Webseite Fallfinanzierung KJG des Kantons Zürich.