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Gesetzliche Vorschriften

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Mit der Energiestrategie 2050 hat sich die Schweiz klare Ziele gesetzt: Sie will die Energieeffizienz steigern und fossile Energien schrittweise durch erneuerbare Energien ablösen.

Energieartikel, Energiegesetz und das CO₂-Gesetz sind Teile des Instrumentariums für eine nachhaltige schweizerische Energiepolitik. Neben diesen Grundlagen von Bund und Kanton gehören auch Energieziele, Strategien und Massnahmen zum Steuerungsinstrument der städtischen Energiepolitik.

Verpflichtung von Grossverbrauchern

Unternehmen mit einem Wärmeverbrauch von mehr als 5 GWh/a oder einem Elektrizitätsverbrauch von mehr als 0.5 GWh/a pro Verbrauchsstätte sind Energie-Grossverbraucher. Sie müssen eine Energieanalyse durchführen. Daraufhin können sie zu Massnahmen verpflichtet werden oder sie schliessen mit der Baudirektion oder dem Bund eine Zielvereinbarung ab. Das Ziel der Grossverbraucher-Vereinbarung ist die Steigerung der Energieeffizienz über einen Zeitraum von zehn bis zwanzig Jahren.

Grossverbrauchern, die eine Energieanalyse durchführen müssen, stehen grundsätzlich drei Wege zur Auswahl:

  • Universalzielvereinbarung (UZV)
    Mit einer vom Bund beauftragten Organisation, zum Beispiel der Energie-Agentur der Wirtschaft (EnAW) oder Cleantech Agentur Schweiz (act). Ziel der Vereinbarung ist eine Steigerung der Energieeffizienz um 1.5 Prozent pro Jahr über einen Zeitraum von 10 Jahren.
  • Kantonale Zielvereinbarung (KZV)
    Mit einer zuständigen Stelle des Kantons. Die Ziele zur Effizienzsteigerung sind die gleichen wie bei einer UZV.
  • Energieverbrauchsanalyse (EVA)
    Falls keine Zielvereinbarung abgeschlossen wird, wird der Grossverbraucher vom Kanton aufgefordert, eine EVA durchzuführen. Die zu realisierenden Massnahmen zur Energieverbrauchsreduktion werden durch den Grossverbraucher selbst im sogenannten «EVA-Tool» deklariert und anschliessend durch den Kanton genehmigt. Die zur Umsetzung deklarierten Massnahmen sind innert drei Jahren auszuführen.

Grossverbraucher können sich den Netzzuschlag, der zur Förderung der erneuerbaren Energien und der Energieeffizienz erhoben wird, bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen teilweise oder vollständig zurückerstatten lassen. Zudem kann ein Unternehmen mit einer Zielvereinbarung auch vom ewz Effizienzbonus profitieren.

Freiwillige Zielvereinbarung

Unternehmen mit einem Elektrizitätsverbrauch von weniger als 0.5 GWh/a pro Verbrauchsstätte können eine freiwillige Zielvereinbarung mit dem Bund abschliessen. Die Ziele werden in enger Zusammenarbeit zwischen dem Unternehmen, den vom Bund beauftragten Organisationen (EnAW oder act) und dem Bund erarbeitet und geprüft. Es stehen dabei verschiedene Zielvereinbarungsmodelle zur Verfügung. Die Massnahmen und Zielgrössen orientieren sich bei jedem Modell am wirtschaftlichen Potential im Unternehmen.

Eine freiwillige Zielvereinbarung kann auch als Grundlage für einen Zielvorschlag verwendet werden, um sich von der CO₂-Abgabe zu befreien. Zudem kann ein Unternehmen mit einer Zielvereinbarung auch vom ewz Effizienzbonus profitieren.

Mehr erfahren: ewz Effizienzbonus

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