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Neues Mietreglement erlassen

Medienmitteilung

Strategische Planung 2019–2022 des Finanzdepartements

Finanzvorstand und Stadtrat Daniel Leupi hat heute an einer Medienkonferenz die Strategische Planung 2019–2022 des Finanzdepartements präsentiert. Ein zentrales Thema ist die Umsetzung der neuen Verordnung über die Vermietung von städtischen Wohnungen. Der Stadtrat hat dazu ein Mietreglement erlassen.

18. März 2019

Digitalisierung, Steuervorlage, Wohnen in städtischen Liegenschaften, attraktive Arbeitsbedingungen – das ist nur eine Auswahl von Themen, die im Finanzdepartement als Querschnittsdepartement zentral sind. Viele dieser Themen haben sowohl für die Bevölkerung als auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Zürich eine zentrale Bedeutung. Die wichtigsten Handlungsfelder des Departements werden seit nunmehr vier Jahren gebündelt in der Strategischen Planung aufgeführt und zusammengefasst. «Damit setzen wir Prioritäten und schaffen Verbindlichkeit», wie der Finanzvorstand Daniel Leupi betont.

Ein Fokus der Strategischen Planung 2019–2022 liegt auf dem Thema Wohnen und damit verbunden auch in der Anwendung des neuen Reglements über die Vermietung von städtischen Wohnungen (Mietreglement), das der Stadtrat Anfang März 2019 verabschiedet hat. Das Mietreglement basiert auf der 2018 vom Gemeinderat verabschiedeten Vermietungsverordnung (VGV) und regelt die städtische Vermietungspraxis. «Die Stadt Zürich wächst, die Nachfrage nach städtischen Wohnungen übersteigt das Angebot. Das neue Reglement setzt klare Richtlinien und erhöht die Transparenz der städtischen Vermietungspraxis», so Stadtrat Leupi.

Reglement mit hohem Detaillierungsgrad

Die 44 Artikel des Reglements folgen im Aufbau den Kernthemen der Vermietungsverordnung, nämlich Wohnsitz, Belegung, wirtschaftliche Verhältnisse der Mieterinnen und Mieter sowie Untervermietung. Zu den zentralen Inhalten zählen:

  • die strenge Handhabung der Wohnsitzpflicht,
  • Fristen, während denen eine Unterbelegung geduldet beziehungsweise während denen sie bereinigt werden muss,
  • Massnahmen für den Fall, dass die Vorgaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht eingehalten werden,
  • Fragen rund um Wohnungstausche und Ersatzangebote,
  • Härtefallregelungen,
  • eine abschliessende Aufzählung von Gründen für Wohnungsvergaben ohne öffentliche Ausschreibung,
  • Prioritäten und Zuschlagskriterien bei Vermietungen,
  • die kürzlich eingeführte E-Vermietung,
  • das Verbot wiederholter kurzzeitiger Untervermietungen,
  • strenge Ausstandspflichten bei Vermietungsentscheiden für Mitarbeitende von Liegenschaften Stadt Zürich (LSZ).

Das Reglement weist aus mehreren Gründen einen hohen Detaillierungsgrad auf: Zum einen muss es sicherstellen, dass die anspruchsvollen Vorgaben aus der VGV rechtsgleich umgesetzt werden. Zum anderen soll es dem vielfältigen Angebot an Wohnungstypen in Siedlungen und Einzelliegenschaften gerecht werden. So wird etwa definiert, unter welchen Umständen die vorgeschriebene Mindestbelegung unterschritten werden kann. Und schliesslich widerspiegeln sich in den Bestimmungen die verschiedenen Lebenssituationen von Mieterinnen und Mieter – etwa dann, wenn geregelt wird, was eine Trennung der Eltern beziehungsweise der Auszug eines Elternteils mit Blick auf die erforderliche Minimalbelegung bedeutet.

Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse

Die VGV schreibt vor, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mieterschaft nicht nur wie bisher zum Vermietungszeitpunkt zu berücksichtigen sind, sondern auch während des laufenden Mietverhältnisses. Sie legt fest, dass bei höchstens 15 Prozent aller Mietverhältnisse das steuerbare Haushalteinkommen gleichzeitig höher als 70 000 Franken sein und mehr als das Sechsfache des Bruttomietzinses betragen darf. Ob diese Grenze eingehalten wird, ermittelt LSZ regelmässig mindestens alle zwei Jahre mit einer automatisierten und anonymisierten Auswertung. Erstmals geschieht das 2025. Nur wenn die 15-Prozent-Grenze überschritten wird, werden zusätzlich zur dieser Auswertung auch die einzelnen Mietverhältnisse auf Einkommen und Vermögen hin überprüft. Soweit es zur Einhaltung der 15-Prozent-Grenze notwendig ist, kann von Mietenden ein Wohnungswechsel verlangt werden; unter besonderen Umständen kann auch eine Kündigung ausgesprochen werden. Von einem solchen Vorgehen wären zuerst die Mietenden mit den höchsten Einkommen betroffen. Die Bestimmungen des Reglements gelten für Mieterinnen und Mieter, die ab dem 1. Januar 2019 eine städtische Wohnung gemietet haben, per sofort. Für ältere Mietverhältnisse werden sie ab 2024 angewendet; die Mietparteien werden frühzeitig über die neuen Vorgaben informiert.

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