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Neuregelung von «Betreuungsurlauben»

Medienmitteilung

Der Stadtrat beantragt dem Gemeinderat mit einer Teilrevision des Personalrechts die Verlängerung des bezahlten Vaterschaftsurlaubs auf 20 Tage und regelt den unbezahlten Mutter- und Vaterschaftsurlaub neu. Zudem wird der bereits mögliche unbezahlte Urlaub für die Betreuung oder Pflege von Angehörigen in den Rechtsgrundlagen explizit aufgeführt.

13. Mai 2020

Der Stadtrat will die Gleichstellung von Frau und Mann in der Stadtverwaltung weiter fördern sowie die Vereinbarkeit von Berufs-, Haushalts- und Familienarbeit wie auch des Berufs mit Betreuungsaufgaben sicherstellen. Die aktuellen Betreuungsurlaubs-Regelungen sollen so angepasst werden, dass die Stadt Zürich fortschrittlichere und attraktivere Urlaube, insbesondere bei Mutter- und Vaterschaft, anbieten kann.

Eckpunkte der neu geregelten Betreuungsurlaube

Die neue Lösung hat die Stadt Zürich auf Basis der Postulate GR Nr. 2015/300 und GR Nr. 2015/142 und unter Beteiligung aller Departemente und der Personalverbände erarbeitet. Die Eckpunkte der neu geregelten Betreuungsurlaube sind:

  • Der bestehende bezahlte Vaterschaftsurlaub soll um 10 Tage auf 20 Tage verlängert werden. Der Urlaub wäre wie bisher innert sechs Monaten nach Geburt des Kindes zu beziehen. Neu kann der bezahlte Vaterschaftsurlaub nicht mehr zu einer Ferienkürzung führen.
  • Frau und Mann werden rund um unbezahlte Mutter- und Vaterschaftsurlaube gleichgestellt. Demnach gewährt die Stadt Zürich allen Angestellten unbezahlten Urlaub bis gesamthaft längstens ein Jahr, wenn er im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten liegt.
  • Andernfalls wird trotzdem unbezahlter Urlaub von drei Monaten gewährt, wenn die persönlichen Interessen der Gesuchstellerin / des Gesuchstellers die betrieblichen Interessen überwiegen. Der Urlaub ist innerhalb der ersten zwei Lebensjahre des Kindes zu beziehen.
  • Die Neuerungen kommen wie bisher gleichermassen Mitarbeitenden in eingetragenen Partnerschaften zugute, die aufgrund der Geburt eines Kindes der Partnerin oder des Partners Stiefmutter, beziehungsweise Stiefvater, werden. Zur Verdeutlichung hat der Stadtrat für diesen Fall eine eigene Rechtsgrundlage geschaffen.
  • Aktuell besteht bereits die Möglichkeit, unbezahlte Urlaube von längerer Dauer für die Betreuung oder Pflege Angehöriger zu beziehen. Dieser Urlaubsgrund wird in der bestehenden Rechtsgrundlage neu explizit erwähnt. Führungskräfte und Mitarbeitende werden damit zusätzlich sensibilisiert.

Kosten der Neuregelung von Betreuungsurlauben

Die direkten Kosten für die Verlängerung des bezahlten Vaterschaftsurlaubs werden jährlich schätzungsweise 600 000 Franken betragen. Die Neugestaltung des unbezahlten Mutter- und Vaterschaftsurlaubs verursacht grundsätzlich keine Mehrausgaben, insbesondere da bei unbezahlten Urlauben die Lohnzahlungen eingestellt werden. Dies gilt auch für die unbezahlten Urlaube bezüglich Angehörigenbetreuung und -pflege.

Der Stadtrat hat die Vorlage mit dem Antrag zur Verlängerung des Vaterschaftsurlaubs zur Beratung dem Gemeinderat überwiesen. Gleichzeitig mit dem Antrag zur Änderung des Personalrechts hat der Stadtrat die damit zusammenhängenden und die unbezahlten Urlaube betreffenden Ausführungsbestimmungen beschlossen. Wann die Verlängerung des Vaterschaftsurlaubs in Kraft treten wird, wird der Stadtrat nach Beschluss des Gemeinderats festlegen. Zeitgleich wird er bestimmen, wann die Neuregelung des unbezahlten Mutter- und Vaterschaftsurlaubs sowie die Anpassung bezüglich des unbezahlten Urlaubs für die Betreuung oder Pflege von Angehörigen in Kraft treten werden.

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