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Unzulässige Vermietung einer Stadtwohnung über Airbnb

Medienmitteilung

Die Mietpartei einer städtischen Wohnung hat diese über die Plattform Airbnb zur Vermietung ausgeschrieben. Das Mietreglement verbietet solche Vermietungen, der Mietpartei droht im Wiederholungsfall die Kündigung.

25. Mai 2021

Liegenschaften Stadt Zürich wurde am Montagabend, 24. Mai 2021, per Mail von einer Drittperson informiert, dass die Mietpartei einer städtischen Wohnung in der Altstadt diese über die Vermietungsplattform Airbnb zur Vermietung ausgeschrieben habe. Gemäss dem «Reglement über die Vermietung von städtischen Wohnungen» sind solche Untervermietungen nicht erlaubt: «Wiederholte kurzzeitige Untervermietungen eines Teils oder der ganzen Wohnung über Vermietungsplattformen oder andere Organisationsformen sind unzulässig» (Mietreglement Art. 21). Der Mietvertrag des Mieters nimmt inhaltlich Bezug auf die Bestimmung des Mietreglements.

Liegenschaften Stadt Zürich stellt der Mietpartei eine schriftliche Abmahnung zu und weist sie darauf hin, dass im Wiederholungsfall die Kündigung droht.

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