Die Gemeinden haben mit § 78a des Planungs- und Baugesetzes (PBG; LS 700.1) die Möglichkeit, für im Zonenplan bezeichnete Gebiete, Anordnungen zur Nutzung erneuerbarer Energien zu treffen. Dabei kann der Anteil an erneuerbaren Energien, nicht aber die Art des Energieträgers, vorgeschrieben werden.
Gestützt auf die Ziele der städtischen Energieplanung und die Vorgaben der Richtplanung, wurde die Einführung von kommunalen Energiezonen geprüft. Geeignet sind diese für Gebiete, welche gemäss Energieplanung als «Prioritätsgebiet Fernwärme» oder als «Energieverbund mit Gebietsauftrag bzw. Gebietskonzession» festgesetzt sind.
Festlegung eines Anteils erneuerbarer Energie
In diesen Gebieten müssen Neubauten sowie Umbauten und bestehende Bauten, deren Wärmeerzeugung ersetzt wird, künftig so ausgerüstet werden, dass höchstens vierzig Prozent des zulässigen Anteils an nicht erneuerbaren Energien für den Wärmebedarf für Heizung und Warmwasser mit fossilen Brennstoffen gedeckt wird. Dazu wird eine Anpassung des regionalen Richtplans sowie der Bau- und Zonenordnung vorgenommen. Für die technischen Detailbestimmungen, die Formulierung von Standardlösungen und die Vollzugsbestimmungen soll ein separater Erlass (Verordnung) erstellt werden. Die Vorlage wird voraussichtlich im ersten Quartal des Jahres 2019 in die öffentliche Auflage nach § 7 PBG kommen.
Antrag auf Abschreibung der Motion
Dem Motionsanliegen (GR 2014/284) kann nicht innerhalb der gesetzten Frist (einschliesslich maximaler Fristverlängerung) entsprochen werden. Der Stadtrat beantragt mit Verweis auf die laufenden Arbeiten dem Gemeinderat die Abschreibung der Motion.