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Langfristige planungsrechtliche Sicherung der öffentlichen Nutzungen von drei Grundstücken in Hottingen

Medienmitteilung

Mit der vorliegenden Teilrevision der Nutzungsplanung soll auf drei Grundstücken beim Oberen Heuelsteig, sowie bei der Freie-/Englischviertelstrasse der Wohnanteil von 90 auf 0 Prozent gesenkt werden. Dadurch wird eine recht- und zweckmässige Grundordnung für die bereits bestehenden öffentlichen Nutzungen im betroffenen Wohngebiet geschaffen.

3. Oktober 2018

Bis anhin konnten öffentliche Nutzungen in Gebieten mit Mindestwohnanteil von 90 Prozent mittels Ausnahmegenehmigung bewilligt werden. Diese von der Stadt viele Jahre angewandte Praxis wurde von den Gerichten nur teilweise gestützt. Auch bestehende Ausnahmegenehmigungen können nun nicht mehr verlängert werden. Um Rechts- und Planungssicherheit zu erlangen, ist die Stadt Zürich deshalb dazu übergegangen, den Wohnanteil auf Grundstücken mit öffentlichen Nutzungen, die nicht in einer Zone für öffentliche Bauten liegen, zu reduzieren oder ganz aufzuheben. Auch für die drei von der vorliegenden BZO-Teilrevision betroffenen Grundstücke ist eine Reduktion des Mindestwohnanteils von 90 Prozent auf 0 Prozent im öffentlichen Interesse erforderlich, damit die schulischen und kulturellen Nutzungen (Kinder- und Jugendtheater Metzenthin, Teile der Kantonsschule Hottingen, Museum Kulturama und die neue zweisprachige Tagesschule Cantaleum mit Schwerpunkt Musik) langfristig planungsrechtlich gesichert werden können. Dadurch können zukünftig baulich notwendige Sanierungen vorgenommen werden, wodurch die schulischen und kulturellen Nutzungen auch weiterhin einen wichtigen Beitrag zur Durchmischung und Belebung der Wohnquartiere leisten werden.

Änderung des Zonenplans

Die vorliegende Teilrevision der BZO beinhaltet die Änderung des Zonenplans für die Grundstücke Kat.-Nrn. HO4064, HO3002, HO247, in dem der Wohnanteil von 90 Prozent auf 0 Prozent gesetzt wird. Die Zuweisung der Bauzonen mit den entsprechenden Bestimmungen in der Bauordnung zur baulichen Ausnützung bleibt unverändert. Durch die Reduktion der Mindestwohnanteile werden die eidgenössischen und kommunalen Inventareinträge der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte nicht tangiert.

 

 

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