Coronavirus-Massnahme: Arbeitsstipendium Covid-19
Der Kulturbereich ist durch die Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus über längere Zeit besonders betroffen. Viele freischaffende Künstlerinnen und Künstler sind durch die behördlichen Massnahmen in ihrer beruflichen Existenz gefährdet. Die Stadt Zürich lanciert deshalb das neue befristete Förderinstrument Arbeitsstipendium Covid-19
Ab sofort können sich professionelle, freischaffende Künstlerinnen und Künstler mit Wohnsitz in der Stadt Zürich für ein Arbeitsstipendium bewerben. Die Arbeitsstipendien leisten einen Beitrag an die Lebenshaltungskosten der Künstlerinnen und Künstler, damit sie die Möglichkeit haben, trotz der aktuell geltenden Einschränkungen durch Covid-19 an künstlerischen Vorhaben weiterzuarbeiten.
Für ein Arbeitsstipendium können sich nur Einzelpersonen bewerben. Antragsberechtigt sind Künstlerinnen und Künstler, die in einem künstlerischen Bereich tätig sind, der von Stadt Zürich Kultur gefördert wird. Es werden Stipendien in der Höhe von monatlich Fr. 2000.— für einen Zeitraum von 3 bis 6 Monaten vergeben. Pro Person kann somit max. ein Betrag von Fr. 12 000.— vergeben werden.
Die Ausschreibung läuft vom 17. Dezember 2020 bis 22. Januar 2021.
Weitere wichtige Informationen zur Ausschreibung der Arbeitsstipendien finden Sie in den Richtlinien und in den FAQ.
Online-Gesuchserfassung
Gesuche für die Arbeitsstipendien werden ausschliesslich über die Online-Gesuchserfassung entgegengenommen.
Bei Fragen zur Antragsstellung melden Sie sich bitte frühzeitig beim jeweiligen Ressort.
Richtlinien und Auflagen
Für die Beitragsart Arbeitsstipendium Covid-19 sind ausschliesslich die hier vorliegenden Richtlinien und Auflagen massgebend.
Fragen und Antworten (FAQ) zum Arbeitsstipendium Covid-19
Ein Arbeitsstipendium Covid-19 ist eine zusätzliche, befristete Fördermassnahme der Stadt Zürich für freischaffende Künstlerinnen und Künstler. Ein Arbeitsstipendium wird personen- und nicht projektbezogen vergeben und gibt einer freischaffenden Künstlerin oder einem freischaffenden Künstler die Möglichkeit, an künstlerischen Vorhaben zu arbeiten respektive weiterzuarbeiten, unabhängig von den Einschränkungen durch die Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus. Das heisst, es werden keine konkreten Projekte, Werke, Produktionen etc. gefördert.
Ja. Denn ein Arbeitsstipendium wird für einen anderen Zweck vergeben:
Ein Arbeitsstipendium Covid-19 wird als Beitrag an die Lebenshaltungskosten für die Arbeit an künstlerischen Vorhaben im Jahr 2021 vergeben. Es ist eine zusätzliche, befristete Fördermassnahme im Rahmen des vom Gemeinderat der Stadt Zürich bewilligten Budgets. Freischaffende Künstlerinnen und Künstler können deshalb ein Arbeitsstipendium Covid-19 beantragen, auch wenn sie Covid-19-Unterstützungsbeiträge erhalten haben.
Im Grundsatz ja.
Die künstlerischen Vorhaben für das Arbeitsstipendium Covid-19 dürfen allerdings nicht identisch sein mit bereits geförderten Arbeiten und Leistungen. Falls die geplanten künstlerischen Vorhaben bereits geförderte Projekte, Werke, Produktionen etc. mitumfassen, muss im Gesuch für ein Arbeitsstipendium 2021 dargelegt werden, dass sich die geplanten Arbeiten nicht auf das gleiche Produktionsstadium respektive auf die gleiche Leistung beziehen. In einem solchen Fall müssen die Gesuchstellenden im Gesuch präzise darlegen, wie sich die während des Stipendiums geplanten künstlerischen Arbeiten von dem bereits geförderten Anteil der Arbeiten unterscheiden. Dies gilt auch für Förderbeiträge, bei denen eine Person als Teil eines künstlerischen Zusammenschlusses beteiligt ist (Künstlerinnen- und Künstler-Duos oder -Gruppen, Kollektiven, Bands, Ensembles etc.).
Antragsberechtigt sind Künstlerinnen und Künstler, die in einem künstlerischen Bereich tätig sind, der von der Stadt Zürich gefördert wird.
Dies umfasst professionelle, freischaffende Künstlerinnen und Künstler, die in einem oder in mehreren der folgenden Bereichen tätig sind:
Tanz und Theater
- Tänzerin / Tänzer
- Choreografin / Choreograf
- Schauspielerin / Schauspieler / Performerin / Performer
- Puppen-, Marionetten-, Figuren- / Objekttheaterspielerin und -spieler
- Regisseurin / Regisseur im Bereich Theater / Tanz
- Dramaturgin / Dramaturg im Bereich Theater / Tanz
- Bühnenbildnerin / Bühnenbildner / Szenograf / Szenografin im Bereich Theater / Tanz
- Kostümbildnerin / Kostümbildner im Bereich Darstellende Künste / Tanz
Bildende Kunst
- Künstlerin / Künstler
Literatur
- Autorin / Autor (Prosa, Lyrik, Drama, literarischer Essay, Graphic Novel, Spoken Word, Kinder- und Jugendbuch)
- Literaturübersetzerin / Literaturübersetzer
Jazz Rock Pop
- Musikerin / Musiker
E-Musik
- Musikerin / Musiker
- Komponistin / Komponist
- Dirigentin / Dirigent
- Musikdramaturgin / Musikdramaturg
Vorausgesetzt wird ein gesetzlicher Wohnsitz in der Stadt Zürich. Personen mit Wochenaufenthalt in der Stadt Zürich sind nicht antragsberechtigt.
Personen, die an einer Kunstschule eingeschrieben sind, sind nicht zugelassen, es sei denn, das Diplom liegt zum Zeitpunkt der Eingabefrist vor.
An den künstlerischen Vorhaben muss im Jahr 2021 gearbeitet werden. Eine vollständige Umsetzung der künstlerischen Vorhaben im Jahr 2021 wird jedoch nicht vorausgesetzt. Die künstlerischen Vorhaben können 2021 begonnen und in einem Folgejahr abgeschlossen werden.
Nein.
Für ein Arbeitsstipendium können sich nur Einzelpersonen bewerben. Das Stipendium wird personen- und nicht projektbezogen vergeben. Das heisst, das Stipendium muss für die eigene Arbeit an künstlerischen Vorhaben verwendet werden.
Mitglieder von Künstlerinnen- und Künstler-Duos oder -Gruppen, Kollektiven, Bands, Ensembles etc.können kein gemeinsames Gesuch einreichen, sondern alle Mitglieder müssen ein Gesuch als Einzelperson einreichen.
Es können mehrere Personen aus einem künstlerischen Zusammenschluss einzeln ein Stipendium erhalten.
Nein.
Die effektive Arbeitszeit an den künstlerischen Vorhaben muss nicht ausgewiesen werden.
Die Beitragshöhe für ein Stipendium beträgt pro Monat Fr. 2000.—. Die Gesuchstellenden stellen einen begründeten Antrag für ein 3-, 4-, 5- oder 6-monatiges Arbeitsstipendium. Mit dem Antrag der Stipendiendauer ergibt sich automatisch der entsprechende Stipendienbetrag.
Die Bewerbungsfrist läuft vom 17. Dezember 2020 bis zum 22. Januar 2021. Zu spät oder unvollständig eingereichte Gesuche können nicht berücksichtigt werden.
- Motivationsschreiben für die geplanten künstlerischen Vorhaben mit Begründung der beantragten Stipendiendauer (max. 1 A-4 Seite)
- Künstlerischer Lebenslauf (max. 2 A-4 Seiten)
- Gültige Wohnsitzbestätigung Stadt Zürich
- Unterlagen der Vorsorgeeinrichtung (falls Beitrag an berufliche Vorsorge erwünscht, vgl. Frage 14)
Nach Ablauf der Eingabefrist werden die Gesuche von der Dienstabteilung Kultur formell geprüft und anschliessend unter Einbezug von Kommissionsmitgliedern inhaltlich beurteilt. Über das Gesuch entscheidet die Ressortleitung . Die Kommissionsmitglieder haben eine beratende Funktion.
Die Gesuchstellenden werden voraussichtlich Ende März 2021 schriftlich über den Förderentscheid benachrichtigt.
Aufgrund der schwer abzuschätzenden Menge der Gesuche ist eine spätere Benachrichtigung nicht auszuschliessen.
Gesuche werden von Kultur Stadt Zürich nur in elektronischer Form entgegengenommen. Die entsprechenden digitalen Formulare befinden sich auf dem Onlineportal der Abteilung Kultur. Die Gesuche sind in deutscher Sprache abzufassen. Bitte melden Sie sich bei Fragen zur Antragsstellung frühzeitig beim jeweiligen Ressort. (Hinweis: Die Büros von Stadt Zürich Kultur sind über die Weihnachtsferien geschlossen).
Ja.
Für Künstlerinnen und Künstler, die von der Stadt Zürich ein Arbeitsstipendium erhalten und davon einen Betrag in der Höhe von 6 Prozent in die gebundene Vorsorge einzahlen, leistet die Stadt Zürich zusätzlich zum Arbeitsstipendium ebenfalls einen Beitrag von 6 Prozent an die berufliche Vorsorge. Der Beitrag derKünstlerinnen und Künstler wird in diesem Fall vom Arbeitsstipendium in Abzug gebracht und zusammen mit dem Beitrag der Stadt direkt auf das entsprechende Vorsorgekonto überwiesen.
Die Beiträge werden Ihrem Konto gutgeschrieben, das Sie bereits bei der Gesucheingabe angeben müssen. Falls Sie einen Beitrag an die berufliche Vorsorge leisten möchten, müssen Sie die Kontoangaben Ihres Vorsorgekontos sowie die notwendigen Unterlagen bereits bei der Gesuchseingabe einreichen – ansonsten kann keine Zahlung an die berufliche Vorsorge erfolgen. Die Auszahlung der Vorsorgebeträge erfolgt direkt auf Ihr Vorsorgekonto.