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Taxitarif gilt neu als Höchsttarif

Medienmitteilung

Das Bundesgericht hat in einem neuen Urteil festgehalten, dass eine verbindliche Tarifordnung für das Taxigewerbe mit der Wirtschaftsfreiheit nicht vereinbar sei. Die Taxitarife der Stadt Zürich gelten deshalb als Höchsttarife und dürfen von den Taxifahrenden unterschritten werden.

10. Juni 2011,10.34 Uhr

Der Gemeinderat von Zürich erliess im Sommer 2009 eine Taxiverordnung, mit der die momentan noch geltenden Taxivorschriften ersetzt werden sollen. Art. 16 Abs. 1 der neuen Verordnung hätte es dem Stadtrat wie bis anhin möglich gemacht, nach Anhörung der Taxikommission eine verbindliche Tarifordnung zu erlassen. In seinem Urteil 2C_940/2010 hat das Bundesgericht nun aber festgehalten, dass eine verbindliche Tarifordnung gegen die von der Bundesverfassung geschützte Wirtschaftsfreiheit verstosse.

Gleichzeitig weist das Bundesgericht darauf hin, dass die Festlegung von Höchsttarifen zum Schutz der Kunden vor Übervorteilung angesichts der besonderen Verhältnisse im Taxigewerbe gerechtfertigt sein könne. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung bedeutet für die Stadt Zürich, dass die zurzeit bestehenden Taxitarife weiterhin gültig sind, aber nur noch im Sinne eines Höchsttarifs gelten. Taxifahrende können die Tarife demnach unter-, aber nicht überschreiten.

Weiterhin dürfen Taxifahrten nur mit eingeschalteter Taxuhr durchgeführt werden. Von Bundesrechts wegen sind die Taxibetriebe zudem verpflichtet, ihre Preise anzuschreiben. Sofern Taxifahrende der Kundschaft einen Pauschalpreis für eine Fahrt anbieten, haben sie die Taxuhr ebenfalls in Betrieb zu setzen. Dies ermöglicht es der Kundschaft zu überprüfen, ob die vereinbarte Pauschale die Höchsttarife nicht doch überschreitet.

Für unzulässig hat das Bundesgericht schliesslich die Regelung von Art. 24 Abs. 2 der neuen Taxiverordnung erklärt, wonach mit Polizeibusse bestraft wird, wer Fahraufträge vom Gebiet der Stadt Zürich aus an Chauffeurinnen und Chauffeure ohne Betriebsbewilligung oder Taxiausweis der Stadtpolizei vermittelt. Für auswärtige Taxifahrende bedeutet dieser Entscheid indessen nicht, dass sie ohne Betriebsbewilligung die öffentlichen Taxistandplätze benutzen dürfen. Das langsame und wiederholte Umherfahren zwecks Kundenwerbung – sogenanntes «Wischen» – bleibt ebenfalls untersagt.

Die Taxivorschriften aus dem Jahr 2000 gelten weiterhin, bis die Taxiverordnung in Kraft gesetzt werden kann. Der Stadtrat wird dem Parlament so bald als möglich Änderungsvorschläge zur neuen Taxiverordnung unterbreiten, die dem Bundesgerichtsurteil zur Tarifordnung Rechnung tragen.

Die rund 1500 Taxifahrenden in der Stadt Zürich werden ein Schreiben der Stadtpolizei Zürich erhalten, in dem sie über die Rechtslage sowie die neuen Tarifmöglichkeiten und deren technische Umsetzung orientiert werden.

 

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