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Demonstrationen können unter Bedingungen in Zürich möglich werden

Medienmitteilung

Das Veranstaltungsverbot, das der Bundesrat mit der Covid-19-Verordnung erlassen hat, gilt nicht mehr absolut. Demonstrationen, bei denen eine Verbreitung des Coronavirus unwahrscheinlich ist, könnten vom Regierungsrat des Kantons Zürich bewilligt werden. So deutet Sicherheitsvorsteherin Karin Rykart das jüngste Bulletin der kantonalen Führungsorganisation Corona.

14. Mai 2020

Die Anwendung des bundesrätlichen Notrechts zur Bewältigung der Coronakrise ist zwei Monate alt und entsprechend fehlt eine gerichtliche Praxis und Präzisierung. Wie die sogenannte Covid-19-Verordnung auszulegen sei, obliegt den Behörden. Bisher war bezüglich Demonstrationen und Kundgebungen kommuniziert worden, dass ein absolutes Veranstaltungsverbot gelte. Der Regierungsrat des Kantons hat inzwischen eine Präzisierung vorgenommen und Zuständigkeiten geregelt: Gemäss Covid-19-Verordnung hat nämlich jeder Kanton die Möglichkeit, Ausnahmen von den grundsätzlichen Verboten zu bewilligen.

Liegt ein überwiegendes öffentliches Interesse vor und hat ein Veranstalter ein überzeugendes Schutzkonzept, kann er beim Kanton ein Gesuch für eine solche Ausnahmebewilligung einreichen. Für politische Kundgebungen oder Aktionen muss das Gesuch sieben Tage vor der Veranstaltung schriftlich und zusammen mit dem Schutzkonzept bei der Staatskanzlei des Kantons Zürich eingereicht werden – wenn möglich elektronisch (staatskanzlei@sk.zh.ch). Die Gesuche werden von der kantonalen Führungsorganisation KFO (unter Leitung von Thomas Würgler, Kommandant Kantonspolizei) geprüft und dem Sicherheitsdirektor (Regierungsrat Mario Fehr) zur Genehmigung vorgelegt. Dies geht aus dem Bulletin hervor, welches die KFO am 14. Mai an die Gemeinden verschickt hat.

Für eine Demonstration in der Stadt Zürich ist zudem eine Bewilligung des Sicherheitsdepartements nötig. Stadträtin Karin Rykart hat am Donnerstag beschlossen, allfälligen Inhaberinnen und Inhabern einer kantonalen Ausnahmebewilligung die städtische Bewilligung für die Benutzung des öffentlichen Grunds rasch und unbürokratisch in Aussicht zu stellen.

Wenn keine Ausnahmebewilligung vorliegt, ist die Polizei gemäss Covid-19-Verordnung weiterhin verpflichtet, jede Art von Veranstaltung zu verhindern.

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