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Hundeverbot am Seeufer wird aufgehoben

Medienmitteilung

Die Stadt Zürich hebt das im letzten Herbst verfügte Hundeverbot am Seeufer auf und begrenzt die tagsüber geltende Leinenpflicht in den Seeuferanlagen auf die Sommersaison.

24. März 2021

Die früher im kantonalen Hundegesetz festgehaltene generelle Leinenpflicht in Grünanlagen gibt es nicht mehr. Die Gemeinden können heute selber festlegen, wo Hunde nicht oder nur an der Leine Zutritt zu Parks haben und wo sie frei herumlaufen dürfen. Die Vorsteherin des Sicherheitsdepartements hatte im letzten Herbst auf Antrag des für die Parkanlagen zuständigen Vorstehers des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements Regeln für 72 der mehr als 200 Grünflächen erlassen. In der Verfügung wurde publiziert, dass in Teilen der Seeuferanlagen ein Betretungsverbot für Hunde gelten soll und in anderen Teilen eine tageszeitlich begrenzte Leinenpflicht. Gegen diese Verfügung haben mehr als 400 Hundehalterinnen und Hundehalter Einsprache erhoben.

Die beiden betroffenen Departemente haben die Einsprachen sorgfältig geprüft und wollen den Anliegen der Hundehalterinnen und Hundehalter entgegenkommen. In Wiedererwägung hat das Sicherheitsdepartement deshalb die Verfügung vom 10. September 2020 in wesentlichen Punkten aufgehoben und nun das Folgende neu verfügt:

  • Das in Teilen der Seeuferanlage verfügte Hundeverbot wird vollständig aufgehoben.
  • Auch die tageszeitlich begrenzte generelle Leinenpflicht in gewissen Teilen der Seeuferanlagen wird aufgehoben. Hingegen gilt dort neu eine saisonale Leinenpflicht in den Sommermonaten – also vom 1. April bis 30. September – und zwar von 10 bis 22 Uhr. Während der übrigen Zeit gilt die übliche Aufsichtspflicht gemäss kantonalem Hundegesetz.
  • Bei der Wiese Casino Zürichhorn wird neu eine Hundefreilaufzone eingerichtet.
  • Entlang der Limmat, beim Fischerweg, können Hunde im Uferbereich freigelassen werden. Auf dem Weg selber gilt weiterhin Leinenpflicht.

Die neue Verfügung ist heute, am 24. März 2021, im Amtsblatt publiziert worden.

Nach wie vor ist das kantonale Hundegesetz uneingeschränkt gültig und damit ein generelles Hundeverbot in Friedhöfen, Badeanstalten, Schulhausplätzen, Spielplätzen und Sportanlagen. Die für Hunde geltenden Regeln finden sich unter stadt-zuerich.ch/hunde. 

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