Zustimmungsbedürftige Geschäfte
Der/die Mandatsträger/in ist neben der persönlichen Fürsorge vielfach auch für die Vertretung und die Verwaltung des Vermögens zuständig und verantwortlich.
Für besondere Geschäfte ist unter Umständen die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) erforderlich. Diejenigen Geschäfte, welche die Mandatsträger/innen nicht alleine ausführen dürfen, sind in Art. 416 ZGB aufgezählt. Dazu gehören namentlich:
- Kauf, Verkauf, Verpfändung etc. von Grundstücken
- Kauf, Verkauf und Verpfändung anderer Vermögenswerte, die nicht unter die gewöhnliche Verwaltung fallen
- Bauten, die über die gewöhnliche Verwaltungstätigkeit hinausgehen (z.B. Umbau von Liegenschaften)
- Gewährung und Aufnahme von Darlehen
- Prozessführung, Abschluss eines Vergleichs etc.
- Erbteilungsverträge
- Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft
Weitere Informationen
Kontakt
Stadt Zürich
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
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8004 ZürichTelefon +41 44 412 11 11
Fax +41 44 270 91 70
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Postfach 8225
8036 Zürich
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