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Totalrevision der Gemeindeordnung

Medienmitteilung

Das kantonale Gemeindegesetz verlangt eine Revision der Gemeindeordnung der Stadt Zürich bis 31. Dezember 2021. Wegen der beschränkten Zeitdauer für die Durchführung hat sich der Stadtrat entschieden, eine zwar gesamthaft revidierte, aber inhaltlich nur sanft geänderte Verfassung vorzulegen. Das Ziel des Stadtrats ist es, dass die Stadt Zürich als modernes Gemeinwesen künftig auch wieder über eine moderne Gemeindeordnung verfügt.

11. September 2019

Am 1. Januar 2018 wurde das neue Gemeindegesetz des Kantons Zürich in Kraft gesetzt. Das neue Gesetz erfordert die Anpassung verschiedener städtischer Erlasse und besonders der Gemeindeordnung, der Verfassung der Stadt Zürich. Der Stadt steht für die Vornahme dieser notwendigen Änderungen eine Frist bis 31. Dezember 2021 zur Verfügung.

Grundsatz der Nachführung

Die geltende Gemeindeordnung ist seit dem 1. Januar 1971 in Kraft. In den Jahrzehnten wurde sie über fünfzig Mal revidiert. Die Gemeindeordnung hat sich bewährt, sie weist aber zahlreiche altersbedingte Mängel auf. Der Stadtrat hat sich vor diesem Hintergrund entschieden, die Gemeindeordnung einer gesamthaften Revision zu unterziehen. Die heute gelebte Wirklichkeit wird im Sinne einer Nachführung in der revidierten Gemeindeordnung abgebildet. Gegenstandslose Normen der alten Gemeindeordnung werden mit der vorliegenden Gesamtrevision aufgehoben und veraltete Bestimmungen zeitgemässer formuliert. Auf substanzielle inhaltliche Neuerungen wird wegen des beschränkten Zeitrahmens für die Durchführung der Revision hingegen weitgehend verzichtet. Grössere inhaltliche und umstrittene Änderungen sollen aufgrund von separaten Teilrevisionen und ohne Zeitdruck diskutiert werden. Die neue Gemeindeordnung soll aber auch die Grundlage für kommende Entwicklungen und Diskussionen schaffen. Deshalb wird eine neue Systematik eingeführt und die Artikel werden zur besseren Orientierung mit Randtiteln versehen. Darüber hinaus werden in Einzelfällen auch inhaltliche Neuerungen (Aktualisierungen) vorgeschlagen, wenn beispielsweise mit Vorstössen des Gemeinderats entsprechende Änderungen verlangt worden sind oder der Stadtrat punktuell ein bestimmtes Änderungsbedürfnis erkannt hat.

Wenige inhaltliche Anpassungen

Eine solche inhaltliche Aktualisierung betrifft etwa den vom Gemeinderat geforderten Ausbau der Kinder- und Jugendpartizipation (GR Nr. 2017/462). Der vorgeschlagene Jugendvorstoss (Art. 56 GO-Entwurf) ermöglicht es einer Versammlung von mindestens sechzig Kindern und Jugendlichen zwischen 12 und 18 Jahren, beim Gemeinderat unkompliziert einen Prüfauftrag (Postulat) für eine Massnahme einzureichen. Bei einer weiteren Aktualisierung geht es um die Kompetenzgrenze insbesondere von Gemeinderat und Stadtrat für jährlich wiederkehrende Ausgaben, die nach Meinung des Stadtrats heute zu tief angesetzt ist. Die Limiten sollen entsprechend einer Empfehlung der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren auf 2 Millionen Franken (Gemeinderat) beziehungsweise 200 000 Franken (Stadtrat) angehoben werden (Art. 28 Abs. 1 lit. e und Art. 52 lit. b GO-Entwurf). Eine dritte Aktualisierung betrifft die Wahl der Betreibungsbeamtinnen und -beamten (Stadtamtsleute). Diese sind heute viel stärker als früher in die städtische Verwaltungsorganisation integriert. Dem Stadtrat ist zudem die organisatorische und personelle Aufsicht übertragen. Zur Stärkung dieser Aufsichtsfunktion soll neu auch die Ernennung durch den Stadtrat erfolgen (Art. 73 lit. b GO-Entwurf).

Der heute vom Stadtrat verabschiedete Entwurf wird demnächst dem Gemeinderat zur weiteren Beratung überwiesen. Nach der Verabschiedung im Gemeinderat wird die neue Gemeindeordnung den Stimmberechtigen vorgelegt.

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