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Kommunales Stimm- und Wahlrecht für Ausländerinnen und Ausländer soll auch im Kanton Zürich möglich werden

Medienmitteilung

Gemeinden des Kantons Zürich sollen künftig entscheiden können, ob sie das Stimm- und Wahlrecht für Ausländerinnen und Ausländer auf kommunaler Ebene einführen. Der Stadtrat fordert mit einer Behördeninitiative eine entsprechende Anpassung der Kantonsverfassung. Er ist überzeugt, dass die Einführung des Rechts die Demokratie und den Zusammenhalt der Gesellschaft stärken würde.

11. September 2019

Ausländerinnen und Ausländer tragen massgeblich zum Wohlergehen und zum Wohlstand unserer Gesellschaft bei. In der Stadt Zürich besitzt knapp ein Drittel der Bevölkerung kein Schweizer Bürgerrecht. Dies sind fast 140 000 Menschen. Bei der grössten Altersgruppe in der Stadt Zürich, den 30- bis 39-Jährigen, besitzen sogar 47 Prozent keinen Schweizer Pass.

Stärkung der politischen Teilhabe trotz langer Einbürgerungsfristen

Der Stadtrat erachtet es als stossend und nicht zeitgemäss, dass ein so grosser Teil der Zürcherinnen und Zürcher von der politischen Mitsprache ausgeschlossen bleibt. Er ist überzeugt, dass eine stärkere politische Mitbestimmung der hier lebenden Menschen unabhängig von ihrer Nationalität zu repräsentativeren Entscheiden und einer Stärkung und Belebung der Demokratie führen würde. Sie würde zudem den Zusammenhalt und die Stabilität der gesamten Gesellschaft unterstützen. Deshalb erachtet es der Stadtrat als wichtig und erwünscht, dass sich Ausländerinnen und Ausländer einbürgern lassen, wenn sie die Voraussetzung dafür erfüllen.

Die Bürgerrechtsgesetzgebung verlangt für eine Einbürgerung allerdings nebst einer Vielzahl weiterer Bedingungen auch eine Wohnsitzdauer von zehn Jahren in der Schweiz und von zwei Jahren im Kanton Zürich sowie in der Wohngemeinde. In der Stadt Zürich leben über 42 000 volljährige Ausländerinnen und Ausländer, die zwar die kommunale Wohnsitzfrist von zwei Jahren erfüllen, sich jedoch nicht einbürgern lassen können, weil sie noch nicht zehn Jahre in der Schweiz sind. Insbesondere für diese Einwohnerinnen und Einwohner ist aus Sicht des Stadtrats ein kommunales Stimm- und Wahlrecht angebracht: Sie können sich aufgrund der langen, vom Bund vorgeschriebenen Wohnsitzdauer nicht einbürgern lassen, sind aber vielfach gleichwohl am politischen Geschehen interessiert und möchten daran teilhaben. Mit einem kommunalen Stimm- und Wahlrecht erhielten sie die Möglichkeit, an den Entscheiden zu partizipieren und unsere Gesellschaft demokratisch mitzugestalten.

Zürcher Gemeinden sollen selber über Einführung entscheiden können

Im Kanton Zürich fehlen – im Gegensatz zu anderen Kantonen – die rechtlichen Grundlagen für ein solches Stimm- und Wahlrecht für Ausländerinnen und Ausländer. Der Stadtrat reicht deshalb beim Kantonsrat eine Behördeninitiative (in Form einer allgemeinen Anregung) ein: Sie fordert, dass Artikel 22 der Kantonsverfassung dahingehend geändert wird, dass die Stadt Zürich sowie weitere Zürcher Gemeinden, sofern sie dies wünschen, den Ausländerinnen und Ausländern, die seit zwei Jahren in der Gemeinde leben, das kommunale Stimm- und Wahlrecht erteilen können. Der Stadt Zürich und anderen Gemeinden, die sich für eine Einführung entscheiden, soll gemäss dem Prinzip der Gemeindeautonomie ein gewisser Spielraum gelassen werden, wie sie das kommunale Stimm- und Wahlrecht konkret ausgestalten – zum Beispiel in der Frage, ob sie die Mindestwohnsitzfristen ausdehnen oder ob sie ihrer ausländischen Bevölkerung nur das aktive oder auch das passive Wahlrecht einräumen wollen.

An der Urne oder in der Gemeindeversammlung getroffene Entscheide entfalten ihre Wirkung oft über die nahe Zukunft hinaus. Zudem ist auch eine gewisse Vertrautheit mit den lokalen Gegebenheiten bei der Stimmabgabe wichtig. Eine Mindestwohnsitzfrist von zwei Jahren in der Gemeinde und eine längerfristige Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) oder eine unbefristete Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) sind deshalb aus Sicht des Stadtrats zweckmässige Voraussetzungen für die Ausübung eines kommunalen Stimm- und Wahlrechts für Ausländerinnen und Ausländer.

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