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Anpassung der Gemeindezuschüsse bei Zusatzleistungen zur AHV/IV

Medienmitteilung

Im Rahmen der Revision des Ergänzungsleitungsgesetzes auf Bundesebene werden per 1. Januar 2021 gesamtschweizerisch die anrechenbaren Mieten für Rentnerinnen und Rentner, die Zusatzleistungen zur AHV/IV erhalten, erhöht. Der Gemeindezuschuss der Stadt Zürich im Bereich der Mietzinsmaxima kann somit angepasst werden.

27. Mai 2020

Die Zusatzleistungen zur AHV/IV sollen einkommensschwachen AHV- und IV-Rentnerinnen und -Rentnern eine angemessene materielle Existenz garantieren oder ihnen die selbstständige Bezahlung ungedeckter Heimkosten ermöglichen. In der Stadt Zürich werden grundsätzlich drei Leistungsebenen unterschieden: Die bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen (EL), die kantonalrechtlichen Beihilfen und die städtischen Gemeindezuschüsse. Während die EL einen bundesweit einheitlichen Standard garantieren, berücksichtigen die Beihilfen und Gemeindezuschüsse zusätzlich die regional und örtlich höheren Lebenshaltungskosten.

Gemeindezuschüsse berücksichtigen lokales Mietzinsniveau

Im Rahmen dieser Gemeindezuschüsse gewährt die Stadt Zürich ihren Bezugsberechtigten unter anderem auch zusätzliche Beiträge zur Abdeckung von Mieten, die höher sind als die maximal anrechenbaren Mieten auf Stufe EL. Durch eine im Rahmen der EL-Reform erfolgten Erhöhung dieser Obergrenzen, können die Gemeindezuschüsse in Zukunft gesenkt werden.

Neu werden mehr als 90 Prozent aller Mietzinse finanziert

Trotz der Senkung der Gemeindezuschüsse werden in Zukunft sogar mehr einkommensschwache AHV- und IV-Rentnerinnen und -Rentner in der Lage sein, ihre Mietkosten zu decken. Während nach der bisherigen Verordnung rund 87 Prozent der realen Mietzinse mit den Zusatzleistungen abgedeckt wurden, fallen neu rund 92 Prozent aller Mietzinse unter die maximale Obergrenze.

Für die neue Regelung der Gemeindezuschüsse beantragt der Stadtrat dem Gemeinderat eine entsprechende Teilrevision der Zusatzleistungsverordnung im Bereich der anrechenbaren Mieten.

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