Ein einheitlicher Standard für den Umgang mit möglichen Interessenkonflikten wegen privater Beziehungen trägt zu einer störungsfreien und qualitativ hochstehenden Aufgabenerfüllung sowie zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes innerhalb der Stadtverwaltung bei.
Private Beziehungen versus geschäftliche Rollen
Beziehungen zwischen angestellten Personen sind Privatsache. Sie sind für die Arbeitgeberin aber relevant, wenn Angestellte deswegen in einen Konflikt zwischen ihrer privaten und geschäftlichen Rolle geraten können oder ein solcher Konflikt bereits besteht. Die Problemfelder können dabei sehr unterschiedlich sein, beispielsweise der Vorwurf von Vetternwirtschaft und Bevorzugung, der Eindruck der Unangemessenheit der privaten Beziehung, beeinträchtigte Unabhängigkeit, Einflussnahme, Abhängigkeitsverhältnisse, ungenügende gegenseitige Kontrollen, teaminterne Spannungen oder das offene Austragen privater Konflikte am Arbeitsplatz.
Um widersprechende Interessen zu vermeiden, sollen insbesondere die folgenden Arbeitssituationen speziell beachtet werden. Betroffene Mitarbeitende:
– stehen zueinander in einem Hierarchie- oder Abhängigkeitsverhältnis,
– fällen gemeinsam Entscheide oder bereiten diese vor,
– üben eine ein- oder gegenseitige Kontrolle aus.
Neue Meldepflicht vermeidet Interessenkonflikte
Damit die Stadt als Arbeitgeberin die geeigneten Massnahmen unter Einbezug der betreffenden Mitarbeitenden ergreifen kann, muss sie von möglichen Interessenkonflikten erfahren. In der neuen Bestimmung «Meldepflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei privater Beziehung» ist geregelt, in welchen speziellen Fällen Mitarbeitende die Arbeitgeberin über bestimmte private Beziehungen informieren müssen. Unter die geplante Meldepflicht fallen nur bis zu einem bestimmten Grad formalisierte, im Personalrecht abschliessend genannte Beziehungen:
– Verwandtschaft oder Verschwägerung in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad
– Eingetragene Partnerschaft
– Ehe
– Verlobung
– Faktische Lebensgemeinschaft
– Adoptiv-, Stief- oder Pflegekind-Verhältnis
Die Grundsätze der Meldepflicht sollen im Personalrecht (PR, AS 177.100) festgelegt und in die Verordnung über das Arbeitsverhältnis des Lehr- und Therapiepersonals der städtischen Volksschule (VLT, AS 177.500) aufgenommen werden.
Mit dieser Revision werden die Anliegen aus der Motion (GR Nr. 2019/246) erfüllt.
Weitere Informationen
Claudia Naegeli, Leiterin Kommunikation, Finanzdepartement, T +41 44 412 32 64, E-Mail claudia.naegeli(at)zuerich.ch