Die neue Finanzkontrollverordnung (FKVO) regelt die Organisation und die Prüftätigkeit der Finanzkontrolle und berücksichtigt dabei die gängige Praxis sowie Erfahrungen aus der Vergangenheit. Seit dem Inkrafttreten der neuen Finanzhaushaltverordnung (FHVO) und seit der teilweisen Aufhebung der alten Finanzverordnung (FVO) gilt ein reduzierter Erlass. Die neue FKVO soll diesen Rumpferlass beziehungsweise die alte Verordnung ersetzen.
Als Prüfstelle gemäss Gemeindegesetz ist die Finanzkontrolle fachlich unabhängig und selbständig in der Organisation und der Durchführung des gesetzlichen Auftrags. Administrativ ist sie der Geschäftsleitung des Gemeinderats zugeordnet. Die Finanzkontrolle darf keine Bestimmungen zum Finanzhaushalt oder zur Buchführung erlassen, nicht mit Vollzugsaufgaben beauftragt werden und keine Strafanzeige erheben.
Aufgaben der Finanzkontrolle konkretisiert und aktualisiert
Im Rahmen der Finanzaufsicht stellt die Finanzkontrolle mittels Prüfungen fest, ob die Stadt die Normen einhält und auf allen Ebenen und in allen Bereichen im Interesse der Bevölkerung handelt. Dafür prüft sie das Budget des Stadtrats zuhanden Gemeinderat sowie die Jahresrechnung, die Buchführung ausgewählter Verwaltungsbereiche und den Geldverkehr.
Die andere Hauptaufgabe der Finanzkontrolle sind interne Revisionstätigkeiten wie beispielsweise die Prüfung von Kreditabrechnungen oder internen Kontrollsystemen und die Überprüfung sämtlicher Leistungen auf ihre Wirksamkeit.
Die Finanzaufsicht betrifft städtische Organe und Organisationseinheiten sowie öffentlich-rechtliche Anstalten ohne externe Revisionsstelle. Der beschränkten Finanzaufsicht unterliegen öffentlich-rechtliche Anstalten mit externer Revisionsstelle, Organisationen und Personen ausserhalb der Stadtverwaltung, denen die Stadt öffentliche Aufgaben überträgt sowie Organisationen und Personen, die städtische Leistungen erhalten.
Die neue FKVO regelt die Prüfungsanmeldung, Durchführung und Berichterstattung sowie den Zugriff auf erforderliche Informationen und Personendaten unter Berücksichtigung der übergeordneten gesetzlichen Vorgaben. Von der Finanzkontrolle beaufsichtigte Stellen sind verpflichtet, erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskunft zu geben.
Rechte und Pflichten bei Beanstandungen
Die Finanzkontrolle muss die betroffenen Stellen über festgestellte Mängel informieren und kann Massnahmen festhalten sowie Empfehlungen abgeben. Zudem hat sie wesentliche Mängel unverzüglich der*dem Vorstehenden des zuständigen Departements und neu auch dem Gesamtstadtrat zu melden. Zu wesentlichen Mängeln zählen Abweichungen von Vorgaben, die massive finanzielle Auswirkungen oder einen Reputationsschaden der Stadt zur Folge haben können, beispielsweise Verstösse gegen das Submissionsrecht, unlautere Handlungen oder mangelnde Rechnungsführung.
Weitere Informationen
Claudia Naegeli, Leiterin Kommunikation, Finanzdepartement, T +41 44 412 32 64,
E-Mail claudia.naegeli(at)zuerich.ch