Der Stadtrat hat um aufsichtsrechtliche Klärung der Frage ersucht, ob das vom Gemeinderat eingefügte Element sachfremd ist. Auslöser ist die Weisung zum Mobilen Recyclinghof, die der Gemeinderat am 26. März 2025 verabschiedet hat. Die vorberatende Kommission hatte eine zusätzliche Beschlussziffer (Dispositivziffer 2) aufgenommen. Sie fordert eine zeitlich beschränkte Wiedereinführung von kostenlosen Entsorgungscoupons (GRB Nr. 2024/455).
Aus Sicht des Stadtrats verstösst diese Beschlussform gegen die Einheit der Materie beim sogenannt unselbständigen Antragsrecht des Gemeinderats. Dem Gemeinderat kommt bei Anträgen des Stadtrats ein unselbständiges Antragsrecht zu. Seine Anträge müssen sich sachlich immer auf eine Vorlage und deren materiellen Inhalt beziehen. Es ist unzulässig, sachfremde Elemente in den Antrag des Stadtrats aufzunehmen. Dem Parlament stehen hierfür andere parlamentarische Mittel zur Verfügung. Auch inhaltlich ist die Dispositivziffer 2 aus Sicht des Stadtrats unzulässig, da sie ausserhalb der Zuständigkeit des Gemeinderats liegt.
Eine zeitlich beschränkte Einführung von kostenlosen Entsorgungscoupons, wie in Dispositivziffer 2 gefordert, würde einen Einnahmeverzicht bedingen, der finanzrechtlich wie eine Ausgabe zu behandeln ist. Da diese für den gewünschten Zeitraum der Couponverteilung bei über 20 Millionen Franken zu liegen käme, wäre der Entscheid nicht Sache des Gemeinderats, sondern der Stimmberechtigten.
Der Stadtrat sieht im Beschluss des Gemeinderats ausserdem eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, weil nur Haushalte, nicht aber Gewerbebetriebe, in den Genuss von kostenloser Entsorgung gelangen würden.
Eine Rechtsfrage, die der Klärung bedarf
Für den Stadtrat handelt es sich beim Vorgehen des Gemeinderats um eine Verletzung der Einheit der Beschlussform und der Einheit der Materie beim unselbständigen Antragsrecht. Auf diese Weise hat der Gemeinderat unabhängig vom konkreten Inhalt der Vorlage eine Frage aufgeworfen, die nach aufsichtsrechtlicher Klärung verlangt. Daher hat der Stadtrat eine Aufsichtsbeschwerde beim Bezirksrat eingereicht. Er ersucht darin den Bezirksrat, aus den erwähnten Gründen die Dispositivziffer 2 des Beschlusses aufzuheben.
Weitere Informationen
Alexandra Heeb
Departementssekretärin Tiefbau- und Entsorgungsdepartement
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