Öffentliche Aufgaben können nicht nur durch die städtische Verwaltung, sondern auch durch Drittinstitutionen ausgeführt werden. Werden die Aufgaben von rechtlich selbstständigen Organisationen übernommen, kann sich die Stadt an diesen Organisationen beteiligen. Als Antwort auf eine dringliche Motion der SP-, Grünen- und AL-Fraktionen (GR Nr. 2021/183) legt der Stadtrat eine neue Verordnung über städtische Beteiligungen (VSB) und eine Teilrevision der Verordnung über städtische Vertretungen in Organen von Drittinstitutionen (VVD) vor. Damit werden die Kompetenzen zwischen Stadtrat und Gemeinderat neu geregelt.
Grundsätze in Verordnung verankern
Mit der neuen VSB sollen die wichtigsten Grundsätze zum städtischen Beteiligungs-management künftig in einer Verordnung des Gemeinderats verankert werden, während der Stadtrat die weiteren Bestimmungen in einem Behördenerlass regeln will. Dafür sollen die geltenden Richtlinien zum Beteiligungsmanagement und die aktuelle Beteiligungsstrategie, die beide in der Zuständigkeit des Stadtrats liegen, aufgehoben werden.
Das Anliegen des Gemeinderats zur vollständigen Zusammenführung von VSB und VVD in eine einzige Verordnung erachtet der Stadtrat nicht als zweckmässig. Mit der vorliegenden Teilrevision der VVD trägt er aber dem Anliegen des Gemeinderats Rechnung, indem einzelne Elemente, die heute in der VVD verankert sind, in die VSB aufgenommen werden. Beispielsweise soll die Zuständigkeit des Stadtrats für den Erlass von Grundsätzen für städtische Vertretungen in Leitungsorganen von Beteiligungen in der VSB verankert werden. Zudem wird im Einklang mit der Motion die Regelungstiefe der teilrevidierten VVD reduziert. Neu soll sie Verordnung über städtische Vertretungen (VV) heissen. Stimmt der Gemeinderat dem Vorgehen zu, wird der Stadtrat die Vorgaben neu in einem Behördenerlass regeln.
Die Erfüllung der Motion GR Nr. 2023/407 betreffend die Ablieferungspflicht von Entschädigungen an die Stadtkasse, die Mitgliedern des Stadtrats in ihrer Eigenschaft als städtische Vertreter*innen zukommen, braucht noch weitere Abklärungen. Die Motion kann deshalb nicht in dieser Vorlage berücksichtigt werden. Der Gemeinderat hat dazu die am 13. September 2025 ablaufende Bearbeitungsfrist um zwölf Monate bis zum 13. September 2026 verlängert (GRB Nr. 4845/2025).
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