Gemäss geltender Bau- und Zonenordnung (BZO) können über unterirdischen Gebäuden wie Tiefgaragen keine öffentlichen Wege erstellt werden. Dadurch werden in vielen Fällen direkte und schnelle Wegverbindungen in Quartieren verhindert.
Die Aufhebung des unterirdischen Wegabstandes ermöglicht es, öffentliche Wege insbesondere über Tiefgaragen zu erstellen. Dabei handelt es sich um Wege, die dem Fuss- oder Veloverkehr dienen, abseits vom motorisierten Verkehr liegen und im Normalfall für diesen gesperrt sind.
Neue Spielräume im Sinne der Durchwegung und des Lokalklimas
Die BZO-Teilrevision fördert somit ein sicheres und feinmaschiges Wegnetz für Fussgänger*innen und die Siedlungsentwicklung nach innen, wie es im kommunalen Richtplan vorgesehen ist. Zudem hat die Massnahme einen positiven Einfluss auf das Lokalklima: Indem Wege neu auf unterbauten Bereichen erstellt werden können, lassen sich nicht unterbaute Bereiche vermehrt für z. B. die Pflanzung von Bäumen und Versickerung von Regenwasser nutzen, was zur Hitzeminderung beiträgt. In der Summe bietet die Änderung neuen Spielraum für Planende und Bauende in der dichter werdenden Stadt.
Keine Einwendungen aus der öffentlichen Auflage
Die BZO-Teilrevision «Aufhebung des unterirdischen Abstands bei eigenständig geführten Fuss- und Velowegen» wurde gemäss § 7 Planungs- und Baugesetz (PBG) vom 17. April 2025 bis 16. Juni 2025 während 60 Tagen öffentlich aufgelegt. Dabei gingen keine Einwendungen ein.
Weitere Informationen
Anatole Fleck, Kommunikation
Amt für Städtebau
T +41 44 412 47 17
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