Ende September hat die Stimmbevölkerung Einschränkungen für den Einsatz von Laubbläsern und -saugern beschlossen, unter anderem wegen der Lärmbelastung. Mit Benzin betriebene Geräte sind in der Stadt Zürich künftig verboten. Der Einsatz von elektrisch betriebenen Laubbläsern und -saugern ist – mit Ausnahmen – auf die Monate Oktober bis Dezember beschränkt.
Einjährige Übergangsfrist
Die Änderungen der Allgemeinen Polizeiverordnung erfolgen per 1. April 2026. Ab dann läuft eine einjährige Übergangsfrist bis zum 31. März 2027: Während dieser Zeit können in den Monaten Januar bis September alle Arten von Laubblas- und Laubsauggeräten noch benutzt werden, ohne dass eine Bewilligung eingeholt werden muss. Für die Monate Oktober bis Dezember 2026 gilt bereits die neue Regelung, wonach nur die Verwendung von elektrisch betriebenen Laubblas- und Laubsauggeräten erlaubt ist.
Begründete Ausnahmen
Auch nach dieser einjährigen Übergangsfrist dürfen elektrisch betriebene Geräte in Ausnahmefällen zwischen Januar und September verwendet werden, etwa bei bewilligten Bauarbeiten. Das Sicherheitsdepartement kann zudem die Verwendung ausnahmsweise bewilligen, wenn grössere Mengen an Laub oder Unrat innert kurzer Zeit anfallen oder wenn eine schwierige Reinigungssituation vorliegt. Weitere Informationen zu den Ausnahmebewilligungen werden zu einem späteren Zeitpunkt auf der Website der Stadt Zürich aufgeschaltet.
Weitere Informationen
Katharina Schorer, Leiterin Kommunikation
Sicherheitsdepartement
T +41 44 411 70 19
E-Mail katharina.schorer@zuerich.ch