Gemäss der Verordnung über Energiekostenzulagen (VEZ, AS 851.800) für einkommensschwache Haushalte kann die Stadt Zürich seit 2023 Haushalte mit geringen finanziellen Mitteln entlasten, für die deutlich höhere Nebenkostenabrechnungen eine grosse Belastung darstellen. Als einkommensschwach im Sinne der Energiekostenzulage gelten rund 90 000 Stadtzürcher*innen, die zwar keine Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beziehen, aber auf die individuelle Prämienverbilligung angewiesen sind.
Voraussetzungen für die Ausrichtung sind 2026 nicht erfüllt
Die Ausrichtung der Energiekostenzulage ist möglich, wenn der Preis eines Energieträgers im Vergleich zu dessen tiefstem Preis in einer der drei vorangegangenen Heizperioden um mindestens 30 Prozent gestiegen ist. Die gemäss der Verordnung berechnete Preisentwicklung ergab bei Gas eine Preissenkung um 1 Prozent und bei Öl von 8 Prozent. Bei Holz resultierte eine Preiserhöhung von 7 Prozent. Für die Preisentwicklung wurde die aktuelle Periode März 2025 bis Februar 2026 mit der Referenzperiode März 2024 bis Februar 2025 verglichen. Der Stadtrat kann darum 2026 keine Energiekostenzulage ausrichten.
Jährliche Prüfung
Ob der Preis eines Energieträgers im Vergleich zu dessen tiefstem Preis in einer der drei vorangegangenen Heizperioden um mindestens 30 Prozent gestiegen ist, wird jährlich geprüft. Ist dies der Fall, kann der Stadtrat auch künftig Energiekostenzulagen beschliessen. Damit kann der Stadtrat auch der sich aktuell abzeichnenden Verteuerung der Energiepreise begegnen, falls diese längerfristig über 30 Prozent beträgt.
Weitere Informationen
Nicole Mylonas, Direktorin
Amt für Zusatzleistungen
T +41 44 412 60 60
E-Mail nicole.mylonas@zuerich.ch
Am 25. März 2026 von 16–16.30 Uhr