In der Verordnung über die Erprobung von Betreuungs- und Hilfsmittelzuschüssen für AHV-Rentner*innen mit Zusatzleistungen (VO BZZL, AS 831.300) ist die Erprobung von Betreuungs- und Hilfsmittelzuschüssen bis zum 31. Dezember 2026 festgehalten. Mit der Motion GR Nr. 2023/534 wurde der Stadtrat zudem beauftragt, dem Gemeinderat eine kommunale Rechtsgrundlage vorzulegen, welche die Einrichtung von subjektorientierten Subventionsbeiträgen für Menschen aus der Stadt Zürich vorsieht, die aufgrund eines Pflege- oder Betreuungsbedarfs in einer stationären Institution leben.
Entstanden aus der Altersstrategie 2035
Mit der Altersstrategie 2035 hat der Stadtrat im Frühling 2020 die Stossrichtungen zur Weiterentwicklung des städtischen Angebots für die ältere Bevölkerung definiert und zu den einzelnen Handlungsfeldern der Altersstrategie konkrete Massnahmen beschlossen (STRB Nr. 283/2020). Daraus entstand die VO BZZL. Sie ist seit dem 1. Januar 2024 in Kraft und gilt befristet bis 31. Dezember 2026. Die Stadt Zürich hat im Jahr 2025 Betreuungs- und Hilfsmittelzuschüssen für AHV-Rentner*innen mit Zusatzleistungen (BZZL) im Umfang von 252 551 Franken ausgerichtet.
Evaluation stellt gute Noten aus
Die Ausrichtung der BZZL wurde durch die Berner Fachhochschule evaluiert. Sie kam zum Schluss, dass die Stadt Zürich mit den BZZL beste Voraussetzungen für eine zukunftsgerichtete Strategie einer guten Betreuung im Alter geschaffen hat – auch für finanziell benachteiligte Menschen im Rentenalter.
Übernahme der befristeten Betreuungs- und Hilfsmittelzuschüsse für AHV-Rentner*innen mit Zusatzleistungen
In der neuen Legislaturperiode ist vorgesehen, die Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (ZVO, AS 831.110) und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen (AZVO, AS 831.111) zu revidieren. Da die BZZL ein Teil der Zusatzleistungen zur AHV/IV sind, sollen sie in die zu revidierende ZVO und AZVO übernommen werden. Aus diesem Grund ist eine Verlängerung der aktuellen Befristung der VO BZZL bis zum 31. Dezember 2028 erforderlich.
Gleichzeitige Prüfung subjektorientierter Beiträge für Menschen in einer stationären Institution
Die Motion GR Nr. 2023/534 soll ebenfalls im Rahmen der Revision der ZVO und AZVO geprüft werden. Der Stadtrat beantragt dem Gemeinderat daher, die Bearbeitungsfrist um zwölf Monate zu verlängern.
Weitere Informationen
Marek Gossner, Vizedirektor
Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
T +41 44 412 60 89
E-Mail marek.gossner@zuerich.ch
Am 8. April 2026 von 16–16.30 Uhr