Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich hat den Auftrag, Kinder und Erwachsene zu schützen und zu unterstützen, wenn sie selbst oder ihre Familie dazu nicht oder nicht mehr ausreichend in der Lage sind. Bei den Erwachsenen steht vor allem die Altersgruppe der über 65-Jährigen im Fokus. 50 Prozent der neu angeordneten Beistandschaften betreffen Menschen über 65. In der Altersgruppe der 76- bis 85-jährigen Personen werden am häufigsten Beistandschaften angeordnet. Überforderung, beginnende Demenz oder auch fehlende Erfahrung, weil sich immer der Partner oder die Ehegattin um die Administration gekümmert hat, können Unterstützung notwendig machen.
Die KESB kommt dabei erst in letzter Linie zum Zug. Eigene Vorsorge oder Unterstützung durch private oder öffentliche Dienste gehen vor. So braucht es keine Beistandschaft, wenn jemand für den Fall der Urteilsunfähigkeit einen Vorsorgeauftrag errichtet oder Vollmachten erteilt hat. In vielen Fällen kann so innerhalb der Familie oder auch im Bekanntenkreis eine geeignete Unterstützung eingerichtet werden. Auch private Angebote wie Pro Senectute vermögen viel zu leisten.
Unterstützung durch Beistandschaften im Alter
Wenn diese Möglichkeiten nicht genügen oder die betroffene Person nicht selbst vorgesorgt hat, kann die KESB eine Beistandschaft errichten. Die Beiständ*innen unterstützen die betroffenen Personen in verschiedenen Bereichen. Eine wichtige Aufgabe ist die Erledigung der administrativen Aufgaben sowie die Verwaltung von Einkommen und Vermögen. Dazu gehören die Geltendmachung von sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen, beispielsweise von Zusatzleistungen zur AHV, die Bezahlung der laufenden Rechnungen, das Erstellen eines Budgets, damit sich keine Schulden anhäufen und das Ausfüllen der Steuererklärung. Aber auch die Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten Wohnform ist eine häufige Aufgabe. Hier stellt sich die Frage nach einem allfälligen Übertritt in eine Pflegeinstitution oder die Organisation einer Spitex, um das Wohnen zuhause weiterhin zu ermöglichen. Schliesslich gilt es auch die gesundheitliche Betreuung sicherzustellen und bei Menschen, die nicht mehr in der Lage sind, selbst zu entscheiden, über medizinische Massnahmen zu befinden.
Meistens, aber nicht immer sind die betroffenen Personen mit einer Beistandschaft einverstanden. Wenn dies nicht gegeben ist, steht die KESB im Spannungsfeld zwischen Selbstbestimmung und Schutzauftrag. In gewissen Fällen ist die Selbstbestimmung höher zu gewichten und daher auf eine Beistandschaft zu verzichten. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn in einer konkreten Situation zwar Unterstützung sinnvoll wäre, die betroffene Person sich jedoch dagegen wehrt und die Grundbedürfnisse wie Wohnen und gesundheitliche Versorgung sichergestellt sind. Hier kann es vorkommen, dass Angehörige teilweise andere Erwartungen an die KESB haben und sich die Anordnung einer Beistandschaft gegen den Willen der betroffenen Personen wünschen.
Konkrete Fallzahlen in der Stadt Zürich 2025
Bei der Neuanordnung von Erwachsenenschutzmassnahmen ist im Jahr 2025 ein Rückgang zu verzeichnen (2024: 615; 2025: 592). Bei der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen war 2025 dagegen ein deutlicher Anstieg festzustellen (2024: 358; 2025: 424)*. Die Anzahl von angeordneten Unterbringungen von Minderjährigen bewegt sich auf dem Niveau des Vorjahres: 2024 waren es 50, im Jahr 2025 deren 51 (*ohne UMA = unbegleitete minderjährige Asylsuchende).
Unter Berücksichtigung des Bevölkerungswachstums ist die Anordnung von Massnahmen in den letzten zehn Jahren sowohl bei den Erwachsenen als auch bei den Minderjährigen stabil. Aktuell sind es pro 10 000 Einwohner*innen 60,9 Massnahmen für Minderjährige und 16 Massnahmen für Erwachsene.
Weitere Informationen
Michael Allgäuer
Präsident der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich
T +41 44 412 25 00
E-Mail michael.allgaeuer@zuerich.ch
Dienstag, 9. Juni 2026, von 14-15 Uhr